Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 7. November 1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206)

    BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 73/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…602&Blank=1.pdf

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  • Zur Nachlasspflegerbestellung bei einer Stiftung von Todes wegen und anderweitig festgestelltem Erbrecht s.
    OLG München, Beschluss vom 29.03.2016 - 31 Wx 420/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06900?hl=true


    Zur Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2000, 1539) (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - 31 Wx 413/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06864?hl=true


    1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge. (amtlicher Leitsatz)

    2. Eine unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug-um- Zug-Verurteilung eingetragene Zwangshypothek ist nicht nichtig. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 34/16 = BeckRS 2016, 07551
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07551?hl=true


    Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe"). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 20.04.2016 - 34 Wx 127/16 = BeckRS 2016, 07550
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07550?hl=true


    Die Gestattung von Grundbucheinsicht an einen Pressevertreter setzt voraus, dass das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret dargelegt wird und sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (vgl. BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00). - Im konkreten Fall verneint für Recherchen "u. a. in Belangen von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften" und "Begleitung" einer Person in einem Verfahren gegen die öffentliche Hand. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 20.04.2016 - 34 Wx 407/15 = BeckRS 2016, 07552
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07552?hl=true


    Die Ankündigung des Grundbuchamts, ein eingetragenes Recht (Bebauungsbeschränkung) zu löschen, ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 20.04.2016 - 34 Wx 340/15 = BeckRS 2016, 07606
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07606?hl=true



    1. Ist veräußerter Grundbesitz der einzige Vermögensgegenstand einer KG, so dass dessen Veräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäft darstellt, ist für deren Abschluss eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

    2. Unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 I 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt. (amtlicher Leitsatz)

    3. Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höchstrichterlich nicht und erst recht nicht abschließend geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt, ist dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gem. § 21 I 1 GNotKG zur Folge hätte. (amtlicher Leitsatz)

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2016 - 25 T 697/14
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20160404.html

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (28. April 2016 um 09:42) aus folgendem Grund: Links eingefügt

  • Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Nutzung einer Gebäudefläche für den Betrieb einer
    Photovoltaikanlage) kann unter der aufschiebenden Bedingung bestellt werden, dass der
    Dienstbarkeitsberechtigte von einem ihm in dem schuldrechtlichen Kausalverhältnis
    eingeräumten Recht zum Eintritt in den Vertrag Gebrauch macht.

    OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2015, 15 W 320/15; s. DNotI, letzte Aktualisierung vom 25.4.2016 =) BeckRS 2016, 03318 = RNotZ 2016, 101


    Wiederholte Verhängung von Zwangsmitteln setzt erneuten Hinweis gem. § 35 II FamFG voraus.
    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.1.2016, 16 WF 272/15 = NJOZ 2016, 646

    Übergreifende Gebiete:

    a) Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15).

    b) Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.

    BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…627&Blank=1.pdf


    Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2016, 32 SA 8/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160318.html



    Stöhr, „Mitwirkungserfordernis der Sondereigentümer und dinglich Berechtigten bei Gestaltungen und Änderungen im Recht der Wohnungseigentümer“, RNotZ 2016, 137

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  • 1. Bei dem Begehren, das vorhandene (nach erfolgter Eigentumsumschreibung) für unübersichtlich gehaltene Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen, handelt es sich um eine Anregung auf Umschreibung des existierenden Grundbuchblattes, deren Voraussetzungen in § 28 GBV geregelt sind.
    2. Außerhalb des Vorhandenseins zwingender Umschreibungsvoraussetzungen (kein Raum mehr für Neueintragungen und Unübersichtlichkeit) steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts, durch Umschreibung eine wesentliche Vereinfachung herbeizuführen.
    3. Lässt eine die Umschreibung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts nicht erkennen, dass es sich der Möglichkeit der (fakultativen) Umschreibung gemäß § 28 Abs. 2 GBV bewusst gewesen ist und hat das Grundbuchamt demnach das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, so eröffnet sich dem Beschwerdegericht die Möglichkeit einer eigenen Ermessensentscheidung.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2015 − I-3 Wx 10/15 = FGPrax 2016, 50
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20151117.html


    Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.

    OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2015 – I-15 W 369/15 = FGPrax 2016, 55


    Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.

    OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2015 – I-15 W 476/15 = FGPrax 2016, 56


    1. Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind.
    2. Zum Umfang einer dem Notar erteilten Vollmacht, die gerichtliche Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB entgegenzunehmen, dem anderen Teil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn in Empfang zu nehmen.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.11.2015 – 3 W 54/15 = FGPrax 2016, 73


    1. Eine Zwischenverfügung muss klar darlegen und aufzeigen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Antragsteller die vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisse beseitigen und damit sein Antragsbegehren zum Erfolg führen kann.
    2. Bei einer nachträglichen Bildung von Sondereigentum ist die Zustimmung der bereits durch Vormerkung gesicherten Erwerber erforderlich.
    3. Eine solche Zustimmung kann nicht in einem vor Änderung der Teilungserklärung abgeschlossenen Bauträgervertrag erteilt werden, sofern dieser keine detaillierte Regelung über das noch zu bildenden Wohnungs- bzw. Teileigentum enthält.
    4. Eine dem Notar bei Vertragsschluss zur Vertragsabwicklung erteilte (Vollzugs-) Vollmacht umfasst nicht die Berechtigung zur Erteilung der Zustimmung zur einer nachträglichen Bildung von umfangreichen Sondereigentum.

    OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 Wx 255/15, 2 Wx 272-284/15 = FGPrax 2016, 60
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20151117.html

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (13. Mai 2016 um 10:53) aus folgendem Grund: Link zu OLG Köln eingefügt

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    -Grunddienstbarkeit zur Sicherung einer einheitlichen Fassadengestaltung
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 147229, letzte Aktualisierung: 2. Mai 2016

    -Bestellung einer auflösend bedingten Auflassungsvormerkung
    Gutachtennummer: 148286, Gutachten-Datum: 03.05.2016, DNotI-Report 2016, 61-63

    -Beurkundungsbedürftigkeit nachträglicher Vertragsänderung bei sog. „Bewilligungslösung“
    Gutachtennummer: 145245, Gutachten-Datum: 03.05.2016, DNotI-Report 2016, 63-64

    -Zuordnung der Ausübungsbefugnis einer Grunddienstbarkeit als Sondernutzungsrecht
    Gutachtennummer: 147223, Gutachten-Datum: 03.05.2016, DNotI-Report 2016, 64-65

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  • Nur als Hinweis:
    Erbnachweis gegenüber Bank:


    Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).

    BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…605&Blank=1.pdf

    Aus den Gründen:

    Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor. b) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 mwN). Dazu gehören neben dem 16 17 18 - 8 - öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.

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  • Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.

    BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…592&Blank=1.pdf

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  • Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers, die eine Teillöschung ohne Nachweis der Eigentümerzustimmung erlaubt. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 06.05.2016 – 34 Wx 404/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08583?hl=true


    Notare:

    1. Bei dem Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG handelt es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Streitverkündung in entsprechender Anwendung der §§ 72 ff. ZPO zulässig ist.

    2. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2016, 20 W 40/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7541220

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  • Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage:
    Soll die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümerstellung auf Grund Berichtigungsbewilligung(en) vollzogen werden, erfordert dies die schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Berichtigung auch wirklich richtig wird. Die notwendigen Angaben unterliegen der Form des § 29 GBO. Ist ein schlüssiger Vortrag gebracht, so hat das Grundbuchamt grundsätzlich von dessen Richtigkeit auszugehen und kann keine weiteren Beweise verlangen. Die Grenze bildet das Legalitätsprinzip, d.h. der Eintragungsantrag darf nur bei auf Tatsachen begründeter sicherer Kenntnis davon abgelehnt werden, dass eine Unrichtigkeit nicht vorliegt und/oder die begehrte Eintragung das Grundbuch nicht richtig machen würde.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2016, 34 Wx 378/15 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08665?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (13. Mai 2016 um 08:41) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • 1. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Nießbrauch an einer in den Nachlass fallenden Miterbenstellung des Erblassers sein. (amtlicher Leitsatz)

    2. Gehört zu der Erbengemeinschaft, an der der Nießbrauch begründet werden soll, ein Grundstück, kann ein Nießbrauchsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden, obwohl sich der Nießbrauch lediglich auf die gesamthänderische Beteiligung an der Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht. (amtlicher Leitsatz)

    HansOLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2015 - 2 U 16/13 = BeckRS 2016, 06247


    übergreifend (Nachlass):
    Adam, „Die Vereinheitlichung der gerichtlichen Erbenfeststellung“, ZEV 2016, 233

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  • Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig Vorkaufsrechte an den Miteigentumsanteilen der jeweils anderen Miteigentümer eingeräumt und hat einer von ihnen seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer veräußert, kann die Löschung des Vorkaufsrechts des ausgeschiedenen Miteigentümers wegen Unrichtigkeit in Betracht kommen, wenn die Vorkaufsrechte ausschließlich deshalb eingeräumt worden waren, um das Eindringen nicht erwünschter Dritter zu verhindern.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 19.04.2016, 1 W 1006/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Heinze, „Die Veräußerung von Grundbesitz durch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts – Offene Fragen zu § 899a Satz 2 BGB und Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung“, DNotZ 5/2016, 344 ff.

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  • Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014, I-15 392/13, entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015, 4 W 57/15).

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.03.2016, 20 W 26/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7545561



    § 927 BGB ist grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2016, 20 W 62/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7541239



    Altrechtliche Gemeindeservitute:

    Ansprüche aus altrechtlichen Holzbezugsrechten (Losholzberechtigungen) im Büdinger Wald

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2016, 17 U 22/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7525188

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  • Vollstreckungsklausel:

    Das Vollstreckungsgericht ist bei der Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden, eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Klauselerteilung besteht nicht.

    LG Hamburg 28. Zivilkammer, Beschluss vom 28.12.2015, 328 T 67/15
    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    (Beanstandung der Vorinstanz: fehlende Kündigung der Grundschuld nach § 1193 Abs. 1 BGB, abweichende Vereinbarungen seien nach § 1193 Abs. 2 BGB unwirksam. Der unter Ziffer V. (3) der Urkunde erklärte Nachweisverzicht sei seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am 19. August 2008 unzulässig.)

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  • 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann als (Mit-) Eigentümerin von Grundbesitz in das Grundbuch eingetragen werden (Anschluss an BGH vom 18. März 2016, V ZR 75/15).

    2. Offen bleibt, ob das Grundbuchamt den Verwaltungscharakter des Erwerbsgeschäfts zu prüfen hat. Stellt sich nach dem Inhalt der Urkunde der Erwerb als Verwaltungsmaßnahme dar, kann der Nachweis jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung als geführt angesehen werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2016, 34 Wx 73/15 (juris)



    Zur Grundbuchunrichtigkeit nach Eigentumserwerb durch Zuschlag im Weg der Zwangsversteigerung bei einem Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann".

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2016, 34 Wx 61/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08797?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Mai 2016 um 09:56) aus folgendem Grund: Link zu 34 Wx 61/16 eingefügt

  • Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

    BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 19/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…579&Blank=1.pdf


    Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.

    BGH, Beschluss vom 18. März 2016 - V ZR 266/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…579&Blank=1.pdf

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  • Achtung Leitsatz amtlich !

    Eintragung in das Grundbuchamt

    OLG München, Beschluss v. 18.12.2015, 34 Wx 394/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04407?hl=true
    (betr. Eintragung einer Zwangssicherungshypothek von mehr als 750,-- €)

    und dazu:

    Eine Anhörungsrüge ist nicht formgerecht eingelegt, wenn der Rügeschrift mit Blick auf die rechtliche Begründung der Beschwerdeentscheidung nichts für eine Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten tatsächlichen Vorbringens entnommen werden kann.

    OLG München, Beschl. v. 24.2.2016, 34 Wx 394/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04322?hl=true

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  • s. die Gutachtern des DNotI:

    a) EUErbVO Artt. 20 ff., 30
    Frankreich: Vererbung in Frankreich belegener Immobilien auf Basis der Europäischen
    Erbrechtsverordnung
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 147196, letzte Aktualisierung: 9. Mai 2016

    b) BeurkG § 10; DONot § 26 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1 lit. a
    Angabe des Geburtsnamens in notarieller Niederschrift und Grundbucheintragung
    Gutachtennummer: 147180, Gutachten-Datum: 18.05.2016, DNotI-Report 9/2016, 72-73
    (Fall: Bei Beurkundung eines Kaufvertrages hat der Notar die Personalien der Erwerber aus deren Ausweispapieren übernommen. Der Ehemann hat dem Notar einen Bundespersonalausweis vorgelegt. Darin ist der Familienname mit A angegeben. Die Ehefrau hat sich mit einem deutschen Reisepass ausgewiesen. Dort ist der Familienname ebenfalls mit A angegeben. In beiden Ausweispapieren befindet sich kein Geburtsname. Das Grundbuchamt verlangt die Angaben des Geburtsnamens der Ehegatten.

    c) Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück trotz laufender Zwangsversteigerung und
    Zwangsverwaltung
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 135979, letzte Aktualisierung: 18. Mai 2016
    (Fall: Der Eigentümer eines Grundstücks beabsichtigt, gem. § 928 BGB das Eigentum daran aufzugeben. Für dieses Grundstück sind die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung angeordnet)

    d) Lauf der 10-Jahres-Frist bei Vorbehalt eines Totalnießbrauchs; Einschränkung des Nießbrauchs zwecks Fristanlaufs; Nießbrauch an einer Grundstücksteilfläche; Verzicht auf den Nießbrauch als weitere ergänzungspflichtige Schenkung
    Gutachtennummer: 147476, Gutachten-Datum: 18.05.2016, DNotI-Report 9/2016, 69-71
    (Fall: Die Eltern M und V haben im Jahre 2003 ihrer Tochter T ein aus zwei Flurstücken bestehendes Einheitsgrundstück überlassen, auf welchem sich zwei Häuser (A-Straße 1 und A-Straße 2) be*finden. Dabei haben sie sich den Nießbrauch am gesamten Grundbesitz vorbehalten. Nun wollen M und V den Nießbrauch insoweit einschränken, dass sich dieser nur noch auf das Gebäude A-Straße 2 erstreckt. Hintergrund ist die Verringerung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche eines weiteren Kindes von M und V.)

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  • Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.
    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2016, 1 W 507/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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