Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Titel: Aufgehobene Zwischenverfügung - Berichtigungsbewilligung zur Löschung einer realen Bräugerechtigkeit

    Zur Löschung einer realen Bräugerechtigkeit aufgrund Berichtigungsbewilligung. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 01.08.2016, 34 Wx 162/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14502?hl=true



    Titel: Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament – Grundbuchberichtigung

    1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall auf der Grundlage eines späteren öffentlichen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Konkurrenz mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament.

    2. Schließt es das vorangegangene eigenhändige Ehegattentestament nicht aus, dass einer Tochter der vorverstorbenen Ehefrau nicht nur ein Vermächtnis zugewandt wurde, sondern diese (Schluss-) Erbin ist, so kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eine andere Schlusserbin bestimmt, nicht in Betracht.

    OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, 34 Wx 139/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14501?hl=true



    Titel: Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht - verneinte Konfusion lässt Auflassung im Grundbuch zu:

    1. Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig vom 15.7.2014, 2 W 48/14; Abgrenzung zu OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, 34 Wx 110/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14500?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Grundstücks, so handelt es sich bei einem Anspruch des einen Gesellschafters auf Übertragung der Gesellschaftsanteile des anderen nicht um einen im Wege der Vormerkung (§ 883 BGB) sicherungsfähigen „Anspruch auf Verschaffung eines eintragungsfähigen Grundstücksrechts“ (Leitsatz nach juris)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 03.06.2016, I-3 Wx 99/16, 3 Wx 99/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20160603.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. folgende Gutachten des DNotI:

    a) Altadoption; Überleitung in Volljährigenadoption; verwandtschaftliche Verhältnisse; gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge des nichtehelichen Vaters bei Geburt vor dem 1.7.1949
    Gutachten vom 16.08.2016; Gutachtennummer: 145513, erschienen im DNotI-Report 2016, 119-120

    b) Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten
    Gutachten vom 16.08.2016, Gutachtennummer: 149088, erschienen im DNotI-Report 2016, 117- 119

    c) Generalhandlungsvollmacht zum Handeln für GmbH (und KG); unzulässige organersetzende
    Vollmacht; Umdeutung in Vollmacht zulässigen Umfangs; Fortbestand der
    Vollmacht des übertragenden Rechtsträgers nach Verschmelzung; Vollmachtsbescheinigung
    gem. § 21 Abs. 3 BNotO
    Gutachten vom 16.08.2016, Abrufnummer: 141427

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  • Wurde der abhanden gekommene Grundschuldbrief in einem von einem Gläubigerprätendenten betriebenen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, so kann sich der noch im Grundbuch eingetragene Gläubiger zum Nachweis seiner Bewilligungsbefugnis nicht unter Bezugnahme auf den in den Akten des Amtsgerichts befindlichen Ausschließungsbeschluss auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen; die mit dem Ausschließungsbeschluss verbundene Legitimationswirkung kommt ihm nicht zugute.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 12.08.2016, 34 Wx 106/16 (juris)


    Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs bei der vom Grundbuchamt im Jahr 2016 vorgenommenen Eintragung einer im Jahr 1897 vereinbarten dinglichen Rechts, "die Fahrt zu nehmen".

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.08.2016, 34 Wx 172/16 (juris)

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  • Vielleicht schon erwähnt:
    Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gem. § 709 S. 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 I ZPO.

    BGH, Beschluss vom 10.2.2016, VII ZB 56/13 = NJW 2016, 2579
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…902&pos=0&anz=1


    Der Gläubiger kann aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 II 1 BGB auch noch nach Verjährung der zu Grunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG Brandenburg, Urt. v. 25.5.2016, 4 U 82/15 = NJOZ 2016, 1273

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  • Sieht eine kommunale Gebührensatzung als Gebührenschuldner auch Erbbauberechtigte vor, ohne hinsichtlich der Haftung der Erbbauberechtigten eine Rangfolge zu regeln, haften auch Ober- und Untererbbauberechtigte als Gesamtschuldner.

    Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.06.2016, 5 A 1292/15.Z
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7618340



    Notare:
    1. Eine zur Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG führende unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eines Urkundsbeteiligten eine Beurkundung vornimmt bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ein Beteiligter, der dem Notar, dem bei seiner Beurkundung ein Fehler unterlaufen ist, keine Gelegenheit zur (kostenfreien) Nachbesserung gibt, kann eine Niederschlagung der anlässlich der Beurkundung entstandenen Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht verlangen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016 - I-10 W 115/16 = BeckRS 2016, 15176

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  • Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 24.08.2016, 34 Wx 216/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15299?hl=true
    Rz 10: In der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Grundbuchamt besteht zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins, um die Grundbuchunrichtigkeit nach dem Ableben von Dieter B. nachzuweisen

    Zum Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber und dem im Erbschein ausgewiesenen Erblasser. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 25.08.2016, 34 Wx 167/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15324?hl=true

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  • Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

    Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.

    BGH, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…608&Blank=1.pdf

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  • Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung, die zugunsten des abgebenden Ehepaars als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen ist, kann wegen des zuerst verstorbenen Berechtigten aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgen, weil der zugrunde liegende Rückübertragungsanspruch insoweit unvererblich ist.

    OLG Hamm, Beschluss vom 19. 08. 2016 - 15 W 339/16 -

    Zitat:
    "Die Berechtigung des überlebenden Ehegatten, den etwa bereits entstandenen (oder in Zukunft entstehenden) Rückübertragungsanspruch geltend zu machen bleibt davon unberührt; sein Anspruch ist weiter durch die Vormerkung gesichert. Dass der überlebende Ehegatte sich überm die Geltendmachung eines ihm zustehenden Rüpckübertragungsanspruch mit den Erben des erstversterbenden Ehepartners auseinandersetzen muss, entspricht regelmäßig nicht dem übereinstimmenden Willen der Ehepartner bei Begründung des Rechts."

  • 1. Nichtigkeitsgründe müssen nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist gem. § 46 I 2 WEG vorgebracht werden, wie sich aus § 46 II WEG ergibt. Der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 IV 1 WEG nichtig ist.

    2. Die Bestimmung in § 10 II 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, ermöglicht es in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbstständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten. Zulässig sind danach von §§ 21 I und III, 23 I, 28 V WEG abweichende Stimmrechtsregelungen für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse, nach der allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben.

    3. Ist in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft – soweit rechtlich zulässig – selbstständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen. (Leitsätze der Redaktion)

    LG Hamburg, Urteil v. 17.2.2016, 318 S 74/15 = NJOZ 2016, 1315



    Westermann, „Überlegungen zu Reformen des Personengesellschaftsrechts“, NJW 2016, 2625 ff mit den Abschnitten I. Zur künftigen Regelung der GbR und II. Eckpunkte einer möglichen Verständigung über eine Regelung der GbR und dem Unterteil 2.: Die Registerfrage

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  • s. die Anmerkung von Prof. Dr. Maximilian Zimmer zum Beschluss des OLG München vom 24.05.2016, 34 Wx 16/16 (Erfordernis eines Präge- oder Farbdrucksiegels bei behördlichem Eintragungsersuchen (hier: Insolvenzgericht) bei externem Grundbuchamt) in der ZfIR 2016, 630 ff.

    s. folgende DNotI-Gutachten:

    a) Bindungswirkung eines Erbvertrags bzgl. Ersatzvermächtnis; lebzeitiges Eigeninteresse
    bei Veräußerung eines Grundstücks
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 135429, letzte Aktualisierung: 1. September 2016

    b) (Vereinbarung der) Zahlung einer Umsatzbeteiligung als (weiterer) Erbbauzins
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 146463, letzte Aktualisierung: 1. September 2016


    Johanna Schmidt-Räntsch, „BGH-Rechtsprechung zu ZVG und WEG von März 2015 bis März 2016“, ZfIR 2016, 589 ff, zu Wohnungseigentum mit folgender Übersicht:
    II. Wohnungseigentumsrecht
    1. Fallübersicht
    2. Grundlagen der WEG
    2.1 Werdende Wohnungseigentümer
    2.1.1 Einführung
    2.1.2 Anforderungen an die Besitzerlangung
    2.1.3 Übertragung der Rechtsstellung?
    2.2 Bestellung des Verwalters
    2.3 Protokollierungsklauseln
    2.4 Herstellung des Gemeinschaftseigentums
    2.4.1 Der Fall: Verkleinerter Kellerraum
    2.4.2 Die Lösung
    2.4.2.1 Zuordnung der Wand
    2.4.2.2 Herstellungsanspruch
    2.5 Erwerb von Grundstücken durch die WEG
    2.5.1 Der Parkplatzfall
    2.5.2 Die Lösung
    2.5.2.1 Einführung
    2.5.2.2 Beschlusskompetenz
    2.5.2.3 Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung
    3. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
    3.1 Rücklagen in Mehrhausanlagen
    3.2 Darlehensaufnahme
    3.2.1 Der Fall: KfW-Darlehen II
    3.2.2 Die Lösung
    3.2.2.1 Beschlusskompetenz
    3.2.2.2 Sachliche Anforderungen
    3.2.2.3 Verfahrensanforderungen
    3.2.2.4 Verantwortung des Verwalters
    3.3 Nutzung des Gemeinschaftseigentums
    3.4 Eigenmächtige Sanierung
    3.4.1 Der Fall: Feuchter Keller
    3.4.2 Die Lösung
    3.4.2.1 Denkbare Ansprüche wegen der Sanierung der Kellersohle
    3.4.2.2 Vorrang des WEG
    3.4.2.3 Ersatz für den Austausch der Türen
    3.5 Erfüllung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers
    4. Geltendmachung von Ansprüche durch und gegen die WEG
    4.1 Anspruch auf Nachbesserung aus einem Einzelvertrag
    4.2 Folgen des An-sich-Ziehens von Ansprüchen
    4.3 Inanspruchnahme der WEG
    5. Umfang der Nutzung von Sondereigentum

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  • Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.2.2010, 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 7.1.2011, 5 W 280/10). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 31.08.2016, 34 Wx 18/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15620?hl=true


    Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 31.08.2016, 34 Wx 273/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15621?hl=true

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  • Nach meinen Recherchen bislang noch nicht erwähnt:

    1. Für den Erwerber eines Grundstücks, dessen Veräußerer unter Betreuung steht, darf eine Auflassungsvormerkung erst eingetragen werden, wenn die nach den §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Nr. 1 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung gegenüber beiden Vertragsteilen wirksam geworden ist. Das setzt in den Fällen der nachträglichen Genehmigung voraus, dass die Genehmigung gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1829 Abs. 1 S. 2 BGB dem anderen Vertragsteil durch den Betreuer mitgeteilt wird.(Rn.5)

    2. Sowohl der Betreuer als auch der andere Vertragsteil können jeweils einen Dritten bevollmächtigen, die Genehmigung mitzuteilen bzw. in Empfang zu nehmen. Dieser Bevollmächtigte kann dieselbe Person sein, insbesondere der das Rechtsgeschäft beurkundende Notar.(Rn.5)

    3. Eine Doppelvollmacht für die Mitteilung und Entgegennahme der betreuungsgerichtlichen Genehmigung muss nicht ausdrücklich für diese speziellen Erklärungen formuliert werden.(Rn.5)

    4. Eine Bevollmächtigung genügt den an Anforderungen, die an die Formulierung einer sich auch auf die Erklärungen des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB beziehenden Doppelvollmacht zu stellen sind, wenn der Notar bevollmächtigt wurde, für die Beteiligten sämtliche etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen, was die betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weiteres mit einschließt.(Rn.5)

    Thüringer OLG Jena, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 08.12.2015, 3 W 480/15 (Leitsätze nach juris) = BeckRS 2016, 04306 = FamRZ 2016, 1196 = NotBZ 2016, 115 = NJ 2016, 290 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 5.9.2016

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  • Fleischer/Heinrich/Pendl, „Reform der österreichischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ein Vorbild für Deutschland?“, NZG 2016, 1001 ff (Zitat: Der vorliegende Beitrag unterbreitet Reformvorschläge für eine dringend gebotene Runderneuerung des BGB-Gesellschaftsrechts. Als Inspirationsquelle und Referenzmodell dient ihm das Recht der österreichischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das im Jahre 2015 grundlegend neu geordnet wurde. Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts? Hierüber berät in diesen Tagen der 71. Deutsche Juristentag in Essen)

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  • 1. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind vom Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung selbst klar zu benennen. Fehlt diese Angabe vollständig, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

    2. Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils an Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2016, 34 Wx 227/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16230?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (14. September 2016 um 09:28) aus folgendem Grund: Link eingefügt.

  • Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG:

    Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit einer Beschlussfassung die Unterzeichnung des Protokolls durch einen von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer vor, so sind die Beschlüsse auch dann aufzuheben, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer selber zu Unrecht seine Unterschrift verweigert.

    LG Dortmund, Entscheidung vom 16.08.2016, 1 S 35/16
    https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2152




    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2016“, NJW 2016, 2782 ff.

    Weber, „Die Europäischen Güterrechtsverordnungen: Eine erste Annäherung“, DNotZ 2016, 659 ff.


    Scherpe, „Ehegüterrecht und Eheverträge im Common Law–Beratungshinweise“, DNotZ 2016, 644 ff.


    Kabinett beschließt Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter, s. FD-MietR 2016, 380867

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  • Ausübung einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht für eine zur Zeit der Erteilung noch nicht existierende GbR

    1. Der Umstand, dass eine Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht noch nicht existierte, ist für die Reichweite einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht ohne Bedeutung.

    2. Durch rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann auch die Ausübung der organschaftlichen Vertretung einer GbR übertragen werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2016, 3 W 122/15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 8.9.2016 = BeckRS 2016, 09591 = RNotZ 2016, 247



    Mankowski, „Das Verhältnis zwischen der EuErbVO und den neuen Verordnungen zum Internationalen Güterrecht“, ZEV 2016, 479 ff.


    Döbereiner:, „Aktuelle Entwicklungen zur EuErbVO in Frankreich“, ZEV 2016, 490 ff.

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  • 1. Das Grundbuchamt trifft keine allgemeine Fürsorgepflicht für die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse. (amtlicher Leitsatz)

    2. Liegt dem Grundbuchamt eine Mitteilung nach § 22 Abs. 6 BauGB über das Bestehen einer Satzung nach § 22 BauGB vor, hat es die Wirksamkeit der Satzung nicht zu prüfen. (amtlicher Leitsatz)

    3. Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Teilung in das Grundbuch dann nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid, ein Zeugnis, das die Genehmigung als erteilt gilt oder die Freistellungserklärung der Gemeinde gem. § 22 Abs. 8 BauGB beim Grundbuchamt eingegangen ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2016, 3 W 108/13 = BeckRS 2016, 13053


    Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock, Beschluss vom 24.06.2016, 3 W 166/13 = BeckRS 2016, 15061


    1. Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2016, 3 W 136/13 = BeckRS 2016, 16251

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    1) WEG §§ 1 Abs. 4, 4, 7 Abs. 4; BGB §§ 873, 925, Realteilung eines in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilten Grundstücks; Entlassung eines einzelnen Gebäudes aus einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Mehrhausanlage
    Gutachtennummer: 146539, Gutachten-Datum: 15.09.2016, erschienen im DNotI-Report 17/2016, 133-135

    2) BNotO § 21; BeurkG § 12; GBO § 34, Vollmachtsbescheinigung im Grundbuchverkehr
    Gutachtennummer: 148489, Gutachten-Datum: 15.09.2016, erschienen im DNotI-Report 17/2016, 135-136

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