Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) EuGüVO Art. 22
    Polen: Gesetzlicher Güterstand; Grundstückserwerb durch einen einzelnen, verheirateten,
    polnischen Staatsangehörigen
    Gutachten/Abruf-Nr: 177433; Erscheinungsdatum: 07.01.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…248554ff914b803

    b) ErbbauRG § 2 Nr. 5; BGB §§ 1113 Abs. 2, 1153, 1163, 1184; GBO § 22
    Übergang einer Vertragsstrafe sichernden Hypothek bei Übertragung des Erbbaugrundstücks
    Gutachten/Abruf-Nr: 178664; Erscheinungsdatum: 07.01.2021; erschienen im DNotI-Report 1/2021, 1-4
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f44f87ee563339e

    c) BGB §§ 2305, 2306, 2307
    Zuwendung eines gem. § 2306 BGB belasteten Erbteils und eines Vermächtnisses an
    Pflichtteilsberechtigten; Handlungsmöglichkeiten
    Gutachten/Abruf-Nr: 178240; Erscheinungsdatum: 07.01.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…38fc0770ba865fb

    d) BGB § 2287
    Zustimmung des Vertragserben zur beeinträchtigenden Schenkung; Vertretung des Vertragserben aufgrund privatschriftlicher Vollmacht
    Gutachten/Abruf-Nr: 175670; Erscheinungsdatum: 07.01.2021; erschienen im DNotI-Report 1/2021, 4-6
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…deceaf36e06b8cc


    Drasdo, „Paradigmenwechsel im Wohnungseigentumsrecht, NJW-Spezial 2020, 737 ff.

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  • 1. Es ist nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken oder dem Antragsteller aufzugeben, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung beizubringen. Dies gilt nicht nur für Eintragungsbewilligungen, die eine Rechtsänderung zum Gegenstand haben, sondern auch für solche, die eine Grundbuchberichtigung herbeiführen sollen.

    2. Trägt das Grundbuchamt anstelle der Person, zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde, versehentlich eine andere Person ein, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dadurch führen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 6.10.2020, 8 W 125/19
    (aus den Gründen: Aufladen der Vormerkung stellt den Unrichtigkeitsnachweis nicht ohne Weiteres in Frage)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…336&pos=0&anz=1



    Lange/Putz, „Das Insichgeschäft im Personengesellschaftsrecht“, NZG 2021, 54 ff.

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  • Hügel/Elzer:, „Die Reform des Wohnungseigentumsrechts durch das WEMoG“, DNotZ 2021, 3 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einführung
    II. Veränderungen im sachenrechtlichen Bereich
    1. Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen und Freiflächen
    a) Stellplätze
    b) Freiflächen
    c) Kennzeichnung
    d) Umfang des Sondereigentums
    2. Inhalt des Sondereigentums
    a) Neuregelung
    b) Eintragung im Grundbuch
    aa) Vereinbarungen
    bb) Eintragung von Beschlüssen
    cc) Zustimmung dinglich Berechtigter
    III. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    1. Entwicklung
    2. Begriff, Rechtsnatur
    3. Zweck der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    4. Beginn der Rechtsfähigkeit
    5. Verbrauchereigenschaft
    6. Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    a) Wohnungseigentümer
    b) Werdender Wohnungseigentümer
    aa) Neuregelung
    bb) Voraussetzungen
    7. Handlungsorganisation
    8. Vertretung
    9. Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    a) Allgemeines
    b) Rechte oder Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
    c) Einheitliche Rechtsverfolgung
    d) Doppelte Betroffenheit
    10. Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    IV. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
    1. Rechte
    a) Eigentumsrechte
    b) Das Recht auf Bauen im und auf dem Sondereigentum
    c) Weitere Rechte
    2. Pflichten
    a) Einhaltung der Benutzungsregelungen
    b) Weitere Pflichten
    V. Umlageschlüssel
    VI. Entziehung
    VII. Verwaltung und Benutzung
    VIII. Bauliche Veränderungen und deren Kosten und Nutzungen
    IX. Das Recht der Versammlung und Beschlussfassung
    X. Der Verwalter
    XI. Das Finanzwesen
    XII. Der Verwaltungsbeirat
    XIII. Das Verfahrensrecht
    XIV. Das Übergangsrecht
    XV. Weitere Regelungen
    XVI. Fehlende Regelungen


    Bereits erwähnt, hier aber mit der Untergliederung:
    Wicke, „Die Gründungsphase nach der WEG-Reform“, ZWE 2021, 21 ff.
    mit folgender Untergliederung
    I. Die gesetzliche Neuregelung
    II. Beschlussfassung in der Ein-Personen-Gemeinschaft
    1. Anforderungen an die Beschlussfassung
    2. Insbesondere: Verwalterbestellung
    a) Anwendung des § 25 IV WEG
    b) Anwendung auf Organbestellungsakte
    c) Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB)
    aa) Selbstbestellung des aufteilenden Alleineigentümers zum Verwalter
    bb) Bestellung der Bauträger-Gesellschaft
    cc) Bestellung eines verbundenen Unternehmens
    d) Verwalterbestellung bereits in der Teilungserklärung?
    e) Verzicht auf Verwalterbestellung
    III. Schutz der Käufer vor vollendeten Tatsachen aus der Gründungsphase
    1. Beschlüsse
    2. Insbesondere: Abberufung des Verwalters
    3. Bereinigungsbeschluss
    4. Änderungen von Vereinbarungen in der Gründungsphase
    5. Verträge aus der Gründungsphase
    a) Rechtsprechung zur Verbrauchereigenschaft der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    b) Der gesetzgeberische Wille
    c) Stellungnahme
    d) (Nicht-) Anwendung von § 309 Nr. 9 a) BGB auf den Verwaltervertrag
    IV. Werdender Wohnungseigentümer
    1. Neuregelung des § 8 III WEG
    2. Vormerkungsgesicherter Anspruch gegen den teilenden Eigentümer
    a) Vormerkung im Wohnungsgrundbuch
    b) Anspruch gegen den teilenden Eigentümer
    3. Besitzübergabe an Räumen im Sondereigentum
    4. Rechtsfolgen
    V. Vor-Gemeinschaft vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher?
    VI. Zeitliche Anwendung
    VII. Ergebnisse

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  • Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Bestellung eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts nach §§ 31 ff. WEG

    1. Ein veräußerliches, vererbliches und zeitlich unbegrenztes Dauerwohn- und Nutzungsrecht nach den §§ 31 ff. WEG fällt nicht unter den in § 2 GrEStG geregelten Grundstücksbegriff, sodass Rechtsvorgänge, die sich auf ein derartiges Recht beziehen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. (n. amtl. Ls.)

    2. Zwar kann in besonderen Ausnahmefällen der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG, dh die Verschaffung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, erfüllt sein; ein solcher Ausnahmefall wird jedoch weder durch eine unbefristete Einräumung noch durch das Nichterfordernis einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Vermietung oder Veräußerung noch durch die Vereinbarung einer Entschädigung beim Heimfall noch durch Regelungen über Instandhaltung, Versicherung und Wiederaufbau begründet (Festhaltung an FG München v. 11.9.2000 – 4 K 3863/97, BeckRS 2000, 21010364). (n. amtl. Ls.)

    FG München, Urt. v. 21.4.2020 – 4 K 3105/18 = MittBayNot 2020, 523
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user…BayNot_5_20.pdf


    Schrader, „Eigentum am Überbau(-rest) nach Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück“, JA 2021, 164 ff.

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  • Führt die Auslegung der Eintragungsbewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (hier mit dem Inhalt des Rechts, auf dem Grundstück eine Gasleistung nebst Zubehör zu betreiben, zu unterhalten, ggfs. bedarfsgerecht zu erneuern und dauernd zu belassen, verbunden mit der eingeräumten Berechtigung, zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung das Grundstück jederzeit zu betreten) dazu, dass eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart ist, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen sein soll, bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2020, I-3 Wx 196/20 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201207.html


    Antrag des Landes Berlin auf Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines bundesweiten zentralen Immobilienregisters, BR-Drs. 40/21 vom 15.01.2021
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. Januar 2021 um 11:27)

  • Reform des Personengesellschaftsrechts
    Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen; siehe ZIP 2021 A 6
    https://www.zip-online.de/heft-3-2021/zi…lschaftsrechts/


    Notare:
    Schmidt, „DiRUG-RefE: Ein Digitalisierungs-Ruck für das deutsche Gesellschafts- und Registerrecht“, ZIP 2021, 112-123
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2021-03-0112-01-A-02
    Zur Einbindung der Notare siehe unter 2: Beurkundung mittels Videokommunikation

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Großbritannien: Brexit; Übergang eines Geschäftsanteils aufgrund Erlöschens einer englischen Limited auf den alleinigen shareholder der Limited
    (verkürzter SV: Eine private company limited by shares hat in Großbritannien keinen eigenen Geschäftsbetrieb und ist im deutschen Handelsregister mit einer Zweigniederlassung eingetragen; Fragen u.a.: Ist aufgrund des Ablaufs des Übergangszeitraums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31.12.2020 die limited company erloschen?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 182142; Erscheinungsdatum: 22.01.2021; erschienen im DNotI-Report 2/2021, 9-13
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9893b4f44e8492c

    b) Treppenlift als Zubehör
    Gutachten/Abruf-Nr: 181354; Erscheinungsdatum: 22.01.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c47f2c5330cb138

    Notare:

    c) „Auslegen“ von Unterlagen bei elektronischer Durchführung der Generalversammlung
    Gutachten/Abruf-Nr: 181373; Erscheinungsdatum: 22.01.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…54c5a39124e1db0

    d) Patientenverfügung im Zeichen der Corona-Pandemie; Gestaltungshinweise
    (Anpassen in Bezug auf die Corona-Pandemie hinsichtlich der künstlichen Beatmung?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 181927; Erscheinungsdatum: 22.01.2021; erschienen im DNotI-Report 2/2021, 13-15
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…371c2ee4f952cda

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  • 1. Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in einem nicht körperschaftlich verfassten Verband aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der weiterhin eine eigene rechtliche Selbständigkeit besitzt, sind in einem Prozess mit den (vermeintlichen) Mitverbandsmitgliedern auszutragen; der (prozessfähige) Verband selbst ist insoweit nicht passivlegitimiert.

    2. Das besondere Wesen der unter Art. 164 EGBGB fallenden Verbände besteht darin, dass ihren Mitgliedern ein bestimmter Anteil an den Nutzungen des Verbandsvermögens gehört, während das Eigentum an dem Grundstück oder das Nutzungsrecht entweder dem Verband selbst oder den Mitgliedern insgesamt in ihrer verbandsmäßigen Gebundenheit zusteht.

    3. Zur rechtlichen Einordnung von Nutzungsrechten am Verbandsvermögen und zum Nachweis von deren Übertragung.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 08.12.2020, 2 U 2244/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-38983?hl=true


    Markworth, „Das Stiftungsrecht am Scheideweg“, NZG 2021, 100 ff.

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  • s. Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12. Januar 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021,
    S. 34 ff.
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1611917448570


    Reform des Personengesellschaftsrechts
    Schollmeyer, „Fünf Ziele und ein Weg“, NZG 2021, 129
    („Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen. Damit ist eine weitere wichtige Etappe auf dem Weg zu dieser Modernisierung genommen. Ein erfolgreicher Abschluss vor dem Ende in der laufenden Legislaturperiode ist in greifbare Nähe gerückt“)

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  • 1. Bei der Vereinigung zweier in je hälftigem Miteigentum stehenden, gleichförmig mit Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten für den Grundstückseigentümer (Fabrifonds in der Katholischen Kirchengemeinde …) belasteten, baulich zu einer Wohnung zusammengelegten Wohnungserbbaurechtseinheiten („2“ und „3“) können Reallast und Vorkaufsrecht jeweils als einheitliches Recht auf der Einheit „2/3“ eingetragen werden, ohne dass es einer Neubestellung oder Nachbelastungen mit Rangrücktrittserklärung bereits eingetragener Berechtigten bedarf.

    2. Zur Auslegung einer vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher Aufsichtsbehörde erklärten Genehmigung notarieller Grundbucherklärungen eines vollmachtlosen Vertreters als Erklärung nicht für die Kirchengemeinde, sondern für den Fabrifonds in der Katholischen Kirchengemeinde.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020, I-3 Wx 200/19 = BeckRS 2020, 39990


    1. Zur - vom Senat bejahten - Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs des Käufers (einer Eigentumswohnung) auf „Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebend“.

    2. Weist das Grundbuchamt in einem als „Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO“ bezeichneten Beschluss, bei dem es sich nicht um eine „rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO“ handele, auf ein der Vormerkung entgegenstehendes Eintragungshindernis hin (vorgemerkt werden könne nur eine nach dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung; die Eintragung nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz gemäß § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht vorgesehen), so hat der Beschluss mangels Heilbarkeit des Mangels mit rückwirkender Kraft keinen nach § 18 GBO zulässigen Inhalt und ist daher aufzuheben.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2020, I-3 Wx 137/20 = BeckRS 2020, 39987



    1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, namentlich aufgrund Erbgangs, unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt dem aktuellen Eigentümer (Erben) deshalb die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so muss es dabei einen inhaltlich bestimmten Berichtigungsantrag vorgeben, was voraussetzt, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer sowie die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt; unzulässig ist hingegen die Verlagerung von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen auf den Antragsteller.

    2. Legt das Verhalten der Beteiligten den Verdacht nahe, dass die Erben des eingetragenen Eigentümers versuchen, durch eine mit Ausflüchten verdeckte Weigerungshaltung sich öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Pflichten zu entziehen, so kann dem nicht durch eine Senkung der im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO allgemein geltenden Erfordernisse begegnet werden; vielmehr haben die Träger der öffentlichen Interessen und etwaige Gläubiger von den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

    3. Die Verpflichtung nach § 82 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt in der Form eines Beschlusses nach §§ 38 Abs. 2 und 3, 39 FamFG und nicht lediglich durch Verfügung bzw. gerichtliches Schreiben auszusprechen.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2020, I-3 Wx 172/19 = BeckRS 2020, 39989

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  • Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“ -Berichtszeitraum Juli bis September 2020-, NZM 2021, 79 ff.

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Kroatien: Gesetzliche Erbfolge (Anm.: auch zur Bestimmung des Güterstatuts nach Art. 14, 15 EGBGB a,F)
    Gutachten/Abruf-Nr: 179244; Erscheinungsdatum: 05.02.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…42fcf234e1307a7

    b) Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Nachweis; Veräußerungsbeschränkung;
    Zustimmung der Nacherben; Surrogation; Nachlassspaltung (Anm.: US-amerik. Erblasser)
    Gutachten/Abruf-Nr: 179045; Erscheinungsdatum: 05.02.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…25c214cb3f7a95e

    Notare:
    c) (Anm.: Keine) Analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 MaßnG-GesR auf die Gründung eines Vereins; Gründung eines eingetragenen Vereins unter Abwesenden; Gründung mit Vollmacht
    Gutachten/Abruf-Nr: 181191; Erscheinungsdatum: 05.02.2021; erschienen im DNotI-Report 3/2021, 20-21
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…789d8e5f6fa981c

    d) Bauträgervertrag: Anspruch des Erwerbers auf Freistellung von Erschließungskosten; Verjährung des Freistellungsanspruchs; Einordnung des Freistellungsanspruchs in das Leistungsgefüge eines Bauträgervertrags
    Gutachten/Abruf-Nr: 181150; Erscheinungsdatum: 05.02.2021; erschienen im DNotI-Report 3/2021, 17-20
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…cc4e74aaba819c2

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  • § 68 Abs 1 S 1 FamFG, § 894 BGB, § 29 GBO, § 30 GBO


    1. Rechtsträger der als Unternehmensteil nicht rechtsfähigen Zweigniederlassung (Privat- und Firmenkundenbank AG) ist allein der Unternehmensträger („...Bank AG“), dem damit auch sämtliche in der Zweigniederlassung begründeten Rechte und Pflichten zuzuordnen sind.

    2. Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, wonach eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist, folgt dass Änderungen der Zuordnung, wenn also ein Recht aus dem Geschäftsvermögen einer Niederlassung herausgenommen und einer anderen bzw. der Hauptniederlassung zugeordnet wird (hier: „Verschmelzung“ der Zweigniederlassung auf den Rechtsträger des Unternehmens), die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach sich ziehen.

    3. Die Grundbuchunrichtigkeit infolge Änderung der Zuordnung ist nicht durch eine Abtretungsvereinbarung zwischen Zweig- und Hauptniederlassung, sondern durch eine in der Form der §§ 29, 30 GBO beizubringende Erklärung des Geschäftsinhabers nachzuweisen.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2021, I-3 Wx 253/20 = BeckRS 2021, 1331

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  • Müller-Engels, „Vorsorgevollmacht und Betreuung – Update und Ausblick“, DNotZ 2021, 84 ff.

    Reymann, „Die GbR im Grundbuch – Auf dem Weg vom ERVGBG zum sog. MoPeG“, DNotZ 2021, 103 ff.

    Schwalm, Stiftungsrechtsreform ante portas? – Kernbotschaften für die Stiftungspraxis“, ZEV 2021, 68 ff.

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  • ZPO §§ 727, 750 Abs. 1
    Umwandlung einer GbR in eine oHG; Nachweis der Identität; „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels

    Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der "Beischreibung" eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17, MDR 2019, 959).

    BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021, VII ZB 30/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…277&pos=0&anz=1

    Zimmermann/Raddatz, „Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2020“, NJW 2021, 521 ff.

    Karczewski, „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums – Ein Problem des Bauträgers“, NJW 2021, 528 ff.

    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Das „WEG-Reformquartal“: Oktober bis Dezember 2020, NZM 2021, 120 ff.




    Erbfolge, Rechtswahl
    EuErbVO Art. 83, 1 Abs. 1 S. 1
    Konkludente Rechtswahl unionsrechtlich nicht ausgeschlossen

    Für die Frage, ob eine konkludente Wahl deutschen Rechts im Sinne von Art. 83 Abs. 2 EuErbVO für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (Rn. 33 – 35)

    OLG München, Beschluss v. 24.08.2020, 31 Wx 241/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21529?hl=true



    Brandenburg:
    1. Es liegt jedenfalls kann keine den (automatischen) Eigentumsübergang des Schulvermögens nach sich ziehende Übertragung der Schulträgerschaft vor, wenn eine bestehende Schule aufgelöst und eine andere (neue) Schule errichtet wird.(Rn.4)

    2. Die Übertragung der Schulträgerschaft im Sinne von § 107 Abs 1 BbgSchulG erfordert einen Fortbestand der konkreten Schule und ihres Betriebs; anderenfalls kann die Schulträgerschaft nicht mehr übertragen werden, sondern sie endet mit der Auflösung der Schule.(Rn.5)

    3. Aus § 107 BbgSchulG ergibt sich kein Anspruch auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft.(Rn.9)

    OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, Beschluss vom 06.01.2021, OVG 3 N 148/20
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210001210


    Berlin, ab 1.8.2021: Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (Unschädlichkeitszeugnisgesetz - UZG) vom 22. Januar 2021, verkündet als Artikel 4 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75)
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/…dstVUZGBErahmen

    und ebenfalls ab 1.8.2021: Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin - JustG Bln) Vom 22. Januar 2021, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75):
    § 55 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte
    (1) Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
    (2) Das gleiche gilt für Grunddienstbarkeiten, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

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  • BGB §§ 921, 922

    Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB.

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; § 922 Satz 3

    Brennt ein an eine gemeinsame Giebelmauer (Nachbarwand) angebautes Gebäude ab, so dass die Mauer freigelegt und in ihrer Funktionstüchtigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB gegen den Eigentümer des von dem Brand betroffenen Grundstücks auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachbarwand. Ob und gegebenenfalls in welchem Maß die Wand zu dämmen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie vor ihrer Freilegung (auch) die Funktion hatte, das Nachbargebäude vor Wärmeverlust zu schützen; dies ist nach den konkreten Umständen bei der Errichtung der Wand bzw. der Teilung des Grundstücks zu beurteilen oder gegebenenfalls nach dem Zustand, den die Wand aufgrund einer gemeinschaftlichen Ertüchtigung durch die Nachbarn zuletzt aufwies.

    VVG § 86 Abs. 1

    Der Anspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand ist kein Ersatzanspruch i.S.v. § 86 Abs. 1 VVG; er geht nicht auf die Gebäudeversicherung des Nachbarn über, wenn diese den durch den Brand an seinem Gebäude entstandenen Schaden reguliert.

    BGH, Urteil vom 22. Januar 2021, V ZR 12/19 - OLG Schleswig LG Kiel
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…555&Blank=1.pdf


    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Eigengenutzte und einspeisende Photovoltaikanlage als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes; beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur nachträglichen Begründung der Scheinbestandteilseigenschaft
    Gutachten/Abruf-Nr: 180875; Erscheinungsdatum: 19.02.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8e5a378ef82887c

    b) Vereinsrecht
    „Umwandlung“ einer Präsenzversammlung in eine virtuelle Mitgliederversammlung nach Einberufung der Präsenzversammlung; Absage und Neueinberufung (Sachverhalt: Ein eingetragener Verein hat zu einer Mitgliederpräsenzversammlung mit satzungsmäßiger 4-Wochen-Frist geladen. Angesichts der COVID-19-Pandemie möchte der Verein nun doch keine Präsenzversammlung abhalten. Stattdessen soll die einberufene Versammlung ohne neue Einberufung als „Online-Versammlung“ i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaßnG-GesR durchgeführt werden)
    Gutachten/Abruf-Nr: 180891; Erscheinungsdatum: 19.02.2021; erschienen im DNotI-Report 4/2021, 25-27
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…22ed01c3d2dce98

    c) Erbfolge (Art. 21 EUErbVO)
    USA: testamentarische Verfügung über in den USA belegenes Vermögen
    Gutachten/Abruf-Nr: 180433; Erscheinungsdatum: 19.02.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…56308b3ba2486fa

    d) Notare:
    Phasenverschobene Ehe; Aufschub des Versorgungsausgleichs, um Kürzung der Altersrente zu vermeiden; Unterhaltszahlung an Ehefrau
    Gutachten/Abruf-Nr: 179022; Erscheinungsdatum: 19.02.2021; erschienen im DNotI-Report 4/2021, 27-29
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…35dc4a838942449

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • von Türckheim, „Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2020“, notar 1/2021, 3 ff. (mit Formulierungsvorschlägen)

    s. die Anm. von Ott zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 12.02.2020, 5 W 83/19 (Vereinbarung über die Zustimmungsbedürftigkeit von baulichen Veränderungen bzw. den Abbruch von Bauwerken durch den Erbbauberechtigten als Inhalt eines Erbbaurechts) in notar 1/2021, 26 ff.

    beides abrufbar unter:
    https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/notar_0121.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB § 307 A

    Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.

    WEG § 8; BGB § 242 Cd

    Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus.

    WEG § 24 Abs. 4

    Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung: „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“, so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.

    BGH, Urteil vom 20. November 2020, V ZR 196/19 - LG Nürnberg-Fürth AG Fürth
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…548&Blank=1.pdf

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  • WEG § 25 Abs. 2

    Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.

    BGH, Urteil vom 20. November 2020, V ZR 64/20 - LG Frankfurt am Main AG Bensheim
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…562&Blank=1.pdf

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  • Keine Nachlasspflegschaft wegen unbekannter Erbeserben

    BGB §§ 1960, 1961, 2042

    1. Zur – hier vom Senat versagten – Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben bei einer Erbengemeinschaft, die ursprünglich aus bekannten Erben bestand, von denen einige inzwischen ihrerseits verstorben und von weiteren, zum Teil unbekannten Personen (sog. Erbeserben) beerbt worden sind.

    2. Das Vorhandensein unbekannter Erbeserben von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. (Leitsatz 2 von der NJW-RR Redaktion)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2020, 3 Wx 163/20 = NJW-RR 2021, 200
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201102.html


    Beschlusskompetenz in der Mehrhausanlage bei Tiefgaragensanierung

    WEG aF §§ 5 II, 10 II, 21 I; BGB §§ 133, 157
    1. Aus der Errichtung einer „Sondernutzungsgemeinschaft Tiefgarage“ folgt nicht zwangsläufig, dass den Mitgliedern dieser Untergemeinschaft auch die Beschlusskompetenz eingeräumt und die Kostentragungslast auferlegt ist, wenn die Garage saniert werden soll.

    2. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über die Beschlusskompetenz und die Kostentragungslast einer solchen Sondernutzungsgemeinschaft, verbleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit sämtlicher Wohnungseigentümer. Daran ändert sich auch nichts durch eine Vereinbarung, die bestimmt, dass in Bezug auf die Instandhaltungs- und Unterhaltungspflichten die hinsichtlich des Sondereigentums geltenden Regelungen gelten.

    3. Der Grundsatz, dass Bestandteile der Tiefgarage, die für die Statik der darauf errichteten Gebäude relevant sind, nach § 5 II WEG nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können, gilt auch für Sondernutzungsrechte, weshalb es unzulässig ist, den Sondernutzungsberechtigten die alleinige Entscheidungsbefugnis über Erhaltungsmaßnahmen an diesen Gebäudebestandteilen zuzuweisen.

    LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020, 2 S 3/20 = ZWE 2021, 93 ff.



    s. die Anm. von Dressler-Berlin zu BGH, Beschluss vom 01.10.2020, V ZB 51/20 (Erfordernis der Eintragung der Bedingung oder Befristung des dinglichen Rechts) in der FGPrax 2021, 1, 3 ff (Zitat: „Bei der Reallast ist zu beachten, dass die auf die Lebenszeit des Berechtigten bestellte Reallast befristet ist“)

    Schultzky, „Der Verwalter als GemeinschaftsorganNeue Rechte und neue Pflichten“, ZWE 2021, 62 ff.

    Zschieschack, „Neues bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen“, ZWE 2021, 68 ff.

    Häublein, „Einberufung der (ersten) Wohnungseigentümerversammlung nach dem WEMoG“, ZWE 2021, 103 ff.

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  • Cranshaw, Strafrechtliche Vermögensabschöpfung, ZfIR 2021, 102 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-03-0102-01-A-02
    Grundzüge, Einziehung von Immobilien, Insolvenz von an der Straftat Beteiligten
    mit folgender Inhaltsübersicht:
    I. Problemlage
    1. Gesetzgeberische Ziele
    2. Gesetzessystematik
    2.1 Systematischer Aufbau
    2.2 Ziele der Abschöpfung
    2.3 Einziehung von Taterträgen versus Einziehung des Wertes von Taterträgen
    II. Grundzüge von Beschlagnahme und Vermögensarrest im Verfahren, Vollstreckungskonkurrenzen
    1. Verfahrensstrukturen
    2. Die Rolle von § 76a StGB
    3. Fiktiver Ausgangsfall aus Phänomenen der Praxis
    4. Folgerungen aus den Erscheinungsformen organisierter und vergleichbarer Kriminalität
    5. Vollstreckungskonkurrenzen
    6. Vollstreckungskonkurrenz im Fall des vom strafprozessualen Vermögensarrest betroffenen Miteigentümers nach WEG
    6.1 Sachverhalt
    6.2 Begründung des BGH
    III. Sicherstellung, Administration und Verwertung der betroffenen Gegenstände
    1. Problemaufriss, Fallkonstellationen
    1.1 „Bewegliche Gegenstände“
    1.2 Sonderfall Immobilien
    1.3 Fiktives weiteres Beispiel
    2. Die gesetzliche Norm des § 111m StPO und die Notveräußerung nach § 111p StPO
    2.1 § 111m StPO, Verwaltung durch die Staatsanwaltschaft
    2.1.1 Inländisches Recht, Unionsrecht
    2.1.2 Kritik
    2.1.3 Funktionelle Zuständigkeit für die Verwaltung i. S. d. § 111m StPO
    2.2 Notverkaufsfälle, § 111p StPO
    3. Verantwortlichkeit für die Verwaltung, Delegation durch die Staatsanwaltschaft
    3.1 Verantwortlichkeiten
    3.2 Delegationen nach § 111h StPO
    3.2.1 Adressaten der Delegation
    3.2.2 Delegationsverhältnis
    3.2.3 Kumulative und alternative Verwaltungen?
    3.2.4 Inhalt des Delegationsverhältnisses, Regelungen
    IV. Ansprüche des Berechtigten (Verletzten)
    1. Verfahrensgrundsatz der Anmeldung durch den Verletzten, volatile Erfolgsaussichten
    2. Verfahrensunterschiede in den Fällen der Einziehung der Taterträge und der Einziehung des Wertes derselben
    2.1 Einziehung des Tatertrags
    2.2 Einziehung des Wertes des Tatertrags
    2.3 Problemfelder der Anspruchsdurchsetzung durch den Verletzten
    2.4 Entschädigungsverfahren in Fällen der Einziehung von Grundbesitz nach § 73c StGB
    V. Insolvenz des von Einziehung betroffenen Täters bzw. seines Umfelds
    1. Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft in Mangelfällen
    2. Insolvenzfolgen
    2.1 Systematik, Beschlagnahmefolgen in der Insolvenz
    2.2 Folgen der Insolvenz bei Vermögensarrest
    VI. Zusammenfassung, Thesen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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