Ganz vielen Dank für deine fundierte Antwort!!!
Das hilft mir enorm weiter!
Davon, dass es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt, steht nichts im Protokoll, sondern eben nur der Passus:
"Die Versammlung ist mit 47/100 anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig."
Wenn das jetzt also ein Versehen oder Unkenntnis des Protokollführenden ist, ist es ja nach dem von dir zitierten ziemlich aktuellen Beschluss vom OLG München nur anfechtbar, nicht nichtig.
Und wenn es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt, verlasse ich mich auf den Satz, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgte.
Damit müsste ja alles passen.
Und selbst, wenn man sich der Meinung anschließt, dass ein durch eine beschlussunfähige Versammlung getroffener Beschluss nichtig ist, müsste ich das im vorliegenden Fall ja nicht überprüfen, weil es möglich ist, dass es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt und ich darum nicht überprüfe, ob der Protokollführende lügt, sondern von der Richtigkeit des Protokolls ausgehe, oder? Weil eben die Möglichkeit besteht, dass es so funktioniert.