§ 850 i ZPO: Abfindung beim Schuldner

  • Hallo! Ich komme eigentlich aus der Inso, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Ich münz meinen Fall mal auf die Vollstreckung um. Ich hoffe, das gelingt mir!

    Lohn ist gepfändet und Arbeitgeber zahlt Abfindung an Schuldner auf dessen Konto aus. Schuldner stellt Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO mit der Begründung, er benötigt Abfindung zur Zahlung Lebensunterhalt etc. Es erfolgt Zurückweisung, weil die Auffassung vertreten wird, es bestünde kein Rechtschutzbedürfnis (Schuldner hat ja die Abfindung erhalten, die er ja gerne wollte und aufgrund einer Besonderheit in der InsO kann er auch auf dem Konto darauf zugreifen).

    Gläubiger fordert Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung auf, da diese ja von der Pfändung umfasst ist. Arbeitgeber zahlt an Gläubiger und fordert Abfindung von Schu zurück. Jetzt stellt Schu nochmals Antrag nach § 850 i ZPO.

    Was würdet ihr tun? Offensichtlich will der Schu eine Rechtfertigung haben, dass ihm das Geld nach § 850 i ZPO zugestanden hätte, damit er es nicht zurückzahlen muss. :confused::confused:

  • Der Antrag ist zurückgewiesen, daran ist das Gericht gebunden. Lediglich im Rechtsmittelwege wäre eine erneute Prüfung m.E. möglich

  • Der AG hat ausbezahlt, weil er ja nicht schuldbefreiend geleistet hat. Aufgrund der Abtretungserklärung hätte er an den TH ausbezahlen müssen. Der hat sich das Geld nochmals vom AG geholt.

    Meine Vermutung: (hab ja keinen Sachvortrag): Schu hatte Abfindung auf dem Konto, konnte darüber verfügen, weil in der WVP und kein Beschlag auf dem Konto war.

    TH machte beim AG geltend, dass diese nicht schuldbefreiend geleistet hat, AG zahlt deshalb nochmal an TH.

    AG will nunmehr Geld von Schu zurück, der ja eigentlich Abfindung nicht hätte erhalten dürfen. Da der Schuldner über die erhaltene Abfindung verfügen konnte, wurde der Freigabeantrag damals (ist schon einige Monate her) mangels Rechtschutzbedürfnis zurückgewiesen.

    Jetzt kommt neuer Antrag nach § 850 i ZPO- wohl (ich vermute es mangels Sachvortrag), um den Schuldner vor dem Regress durch den AG zu "schützen"

  • @ rainermdvZ: Natürlich traue ich den Kollegen aus der InsO, aber bei Zwangsvollstreckungsproblemen haben die Kollegen aus der Zwangsvollstreckung eventuell schon öfters "besondere" Fallkonstellationen gehabt...;)

  • Ein Zwangsvollstreckungsproblem sehe ich hier nicht, da der Arbeitgeber kein Vollstreckungsgläubiger ist.

    Der Arbeitgeber müsste sich den Anspruch erst einklagen.

    § 850i ZPO hat keine "Bescheinigungsfunktion", sondern dient dem Vollstreckungsschutz.

  • Ein Zwangsvollstreckungsproblem sehe ich hier nicht, da der Arbeitgeber kein Vollstreckungsgläubiger ist.

    Der Arbeitgeber müsste sich den Anspruch erst einklagen.

    § 850i ZPO hat keine "Bescheinigungsfunktion", sondern dient dem Vollstreckungsschutz.

    :daumenrau Genau. Und mit Eingang auf dem nicht gepfändeten Konto fehlt es schon an der für die Gewährung von Vollstreckungsschutz erforderlichen Pfändung. Ist leider Pech für den AG...

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