Ausschlagung nach Erhöhung des Erbanteils

  • Folgender Fall:
    gesetzliche Erbfolge - Abkömmlinge A, B und C, alle wussten seit dem Tod des Erblassers Bescheid.
    Kurz vor Ablauf der 6-Wochenfrist schlagen Abkömmlinge A und B aus, Nächstberufene sind ihre volljährigen Kinder. Diese schlagen nach weiteren 5 Wochen ebenfalls aus. Hierdurch tritt eine Erhöhung des Erbteils von C ein. Dieser meldet sich nun und sagt, ein Drittel der Schulden hätte er ja noch gezahlt, aber alles kann er nicht zahlen!
    Kann er noch ausschlagen? Das ist doch kein Fall von § 1951 BGB, oder?

    Oder Anfechtung und Ausschlagung insgesamt?

    Oder ganz easy: Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an ihn als Alleinerben erst jetzt?

  • Die Frage ist, ob C unmittelbar Kenntnis über den Erbfall erlangt hat und ihm der Lauf der Ausschlagungsfrist bekannt war. War ihm der Lauf der Frist nicht bekannt, könnte ich mir vorstellen, dass die Anfechtung der Annahme und die dann folgende Ausschlagung der Erbschaft möglich ist. Und Erbe war er ja vorher schon, nur halt zu einem Bruchteil. Dass C wohl nun Alleinerbe ist, ist m. E. nicht von Belange...

  • Der spätere Anfall hat auf die Ausschlagungsfrist keine Auswirkungen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund. Die Höhe der Erbquote spielt dabei keine Rolle (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rn. 7 zu 1944 BGB).

  • Richtig, denn auch die Höhe der Schulden/der Überschuldung spielt keine Rolle.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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