Erbscheinsantrag rumänisches Recht

  • Hallo Insider, ich bin neu hier und hab folgendes Problem:
    Verstorben ist in Rumänien ein rumänischer Ehemann unter Hinterlassung von Ehefrau und 2 Kindern. In Deutschland befindet sich ein Grundstück, welches zum Nachlass gehört. Wie sieht mein Erbscheinsantrag aus????

  • Nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch (gilt für Erbfälle ab dem 01.10.2011)
    Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so richtet sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach dem Ehegüterstand. Bei einer gesetzlichen oder einer vertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft ist vor der Erbauseinandersetzung die gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft aufzulösen. Anschließend fällt der im Auflösungsverfahren festgelegte Anteil am Beitrag des verstorbenen Ehegatten zu den im Zivilgesetzbuch geregelten Teilen den Erben zu. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses, unbeschadet der Zahl der ebenfalls über ein Erbrecht verfügenden Kinder. Die verbleibenden drei Viertel werden zu gleichen Teilen unter den Abkömmlingen geteilt, und zwar in Abhängigkeit von ihrer Anzahl mittels Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen zu (Erbfolge nach Stämmen).

    Also wäre erstmal wichtig zu wissen, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Bezüglich des unbeweglichen Nachlasses gilt das o.g. rumänische Recht und bezüglich des Grundstücks in Deutschland deutsches Recht (lex rei sitae).

  • Danke, für deine schnelle Hilfe, kannst du mir nen Link zum rumänischen ZGB schicken? Ich würde es gern mit in die Akte legen.:)

  • Wo hatte der Rumäne seinen letzten Wohnsitz?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Für Erbfälle ab dem 01.10.2011 knüpft das rumänische IPR die Erbfolge einheitlich an den letzten
    gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 2633 ZGB). Eine Nachlassspaltung findet nicht mehr
    statt.

    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…tand%202013.pdf

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