Zustimmung des Gläubigers zu Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung

  • Im Grundbuch sind A, B und C als Eigentümer eines Flurstücks (bebaut mit einem Wohnhaus) mit je 1/3-Anteil als Eigentümer eingetragen. Auf jedem Anteil ist eine Grundschuld eingetragen. E sind drei unterschiedliche Gläubiger.

    Die Eigentümer bewohnen das Haus gemeinschaftlich. Es besteht eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung, die im Grundbuch eingetragen ist.

    U.a. steht die Nutzung zweier Bühnenräume nach dieser Regelung A alleine zu.

    A und B ändern in einem notariell beurkundeten Vertrag diese Regelung dahingehend, dass die Nutzung der genannten Bühnenräume künftig B alleine zustehen soll.

    M.E. müsste der Gläubiger des belasteten Anteils von A zustimmen, da seine Sicherheit an Wert verliert. Die anderen beiden Gläubiger müssen nicht zustimmen, da sie hinzugewinnen (B) oder nicht betroffen sind (C).

    Wie seht Ihr das?

  • Es gibt wohl einen Aufsatz von Cordula Heitmann im Rpfleger 1999, 431 (Änderung von Nutzungsregelungen gemäß § 1010 BGB).

    An den komme ich gerade nicht dran. Ich würde da nachschauen - oder auf Prinz warten.:cool:

  • Die h.M. sieht die Eintragung nach § 1010 BGB als eine Sonderform einer Belastung des Miteigentumsanteils an (s. die Darstellung im DNotI-Report 23/2007, 185/186). Die Inhaltsänderung müsste sich demnach nach § 877 BGB gestalten. § 877 BGB regelt jedoch nicht Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (s. OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2014, 15 W 122/14)

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20140710.html

    Das OLG führt aus:

    „..§ 877 BGB regelt demnach eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse oder Pflichten des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 regelt daher nur Inhaltsänderungen, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, nicht jedoch Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (vgl. MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl., § 877 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2012] § 877 Rn. 8, 9, 22)…“

    Auch Cordula Heitmann geht lt juris in ihrer Abhandlung im Rpfleger 1999, 431 ff davon aus, dass z. B. einer Unterteilung bestehender Nutzungsrechte und deren Übertragung nicht zu einer Inhaltsänderung, sondern lediglich zu einer Änderung des Inhabers des Nutzungsrechts kommt (s. dazu auch den Beitrag von Michaela Tschon, RNotZ 5/2006, 205 ff).

    Und wenn sich der Inhaber des Nutzungsrechts ändert, dann müssten dem eigentlich die dinglich Berechtigten an allen Miteigentumsanteilen zustimmen (s. dazu Müller, Rpfleger 2002, 554). Auch erscheint mir die Zustimmung des Gläubigers, dessen Recht auf dem Miteigentumsanteil des künftig Berechtigten (B) lastet, jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn auch eine Regelung über die Kostentragung getroffen wurde (s. dazu OLG Hamm, B. v. 20.01.2011, 15 W 249/10 unter Aufgabe der früheren Ansicht (DNotZ 1973, 546)).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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