Hallo liebe Forenmitglieder,
ich hätte da mal eine Frage....
Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt ja nur an, wenn die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Wie seht ihr das bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung?
Gem. § 128 FamFG ist das persönliche Erscheinen in Ehesachen anzuordnen. Über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG findet zudem § 128 Abs. 1 ZPO Anwendung, wonach die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Gem. § 128 Abs. 4 ZPO findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung bei Entscheidungen, die per Beschluss ergehen.
Hintergrund ist, dass bei uns ein Scheidungsantrag per Beschluss zurückgewiesen wurde, da die Ehe nicht wirksam geschlossen wurde. Den Beschluss hat unsere Richterin, nach dem sie entsprechende Einver-ständniserklärungen der Parteien angefordert hat, im schriftlichen Verfahren ohne einen Termin getroffen.
Der Anwalt beantragt jetzt eine 1,2 Gebühr. Den Antrag habe ich beanstandet, da das notwendige persönliche Erscheinen gem. § 128 FamFG nicht mit der mündlichen Verhandlung gem. § 128 ZPO gleich zu setzen ist. Diese Ansicht vertritt laut einer Mitteilung meiner SE auch unser Bezrev. bei der VKH-Vergütung.
Dagegen hat der Anwalt Einwände erhoben, was mich zum "genaueren Forschen" brachte.
In der Kommentierung von Gerold/Schmidt zu Nr. 3104 VV RVG (Rn.22) steht, dass die mündliche Verhandlung auch bei Ehesachen vorgeschrieben sei, da § 128 Abs. 4 FamFG auf diese Verfahren keine Anwendung findet. Es handele sich lediglich um ein Redaktionsfehler des Gesetzgebers.
Wie seht ihr das? Hattet ihr einen solchen Fall schon?