Noch einmal Adhäsionsverfahren

  • Hallo zusammen! :)

    Ich habe hier ein Kostenproblem (Strafsache) und komme nicht weiter.
    Zum Sachverhalt:
    Nebenklägerin wurde Beistand bestellt. Im Termin wird ihr zudem für Adhäsionsanträge PKH bewilligt. Der RA nimmt die Adhäsions-Anträge im Termin zurück.
    Nun beantragt er zum einen die normalen Gebühren im Strafverfahren. Zum anderen auch die Verfahrensgebühr VV3100, die Terminsgebühr VV3104 und die nochmal Auslagenpauschale.
    Ich habe beim Nachlesen stets nur gesehen, dass dem Adhäsionsvertreter die 4143 festgesetzt wurde (aber das kann mir ja egal sein, weil das eine 2,0 Gebühr ist), ggf. noch eine Einigungsgebühr.
    Bzgl. Der Auslagenpauschale hab ich im Forum schon gesehen, dass das streitig zu sein scheint, ob man das Adhäsionsverfahren als eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des RVG geht, aber überwiegend scheint es als 2 betrachtet werden. Die TE-Gebühr macht mir aber irgendwie Bauchschmerzen, weil in Zivilsachen eine TE-Gebühr ja alle Termine abdeckt und es mir „falsch“ vorkommt, 2 anzusetzen – und weil ich TE-Gebühr in Adhäsionsverfahren noch nirgends gesehen habe. Aber wenn man konsequent ist mit den 2 Angelegenheiten, müsste das doch gehen? :confused:

    Für Meinungen und Anregungen bin ich sehr dankbar!

  • Wenn der Anwalt gleichzeitig Nebenklägervertreter ist, bekommt für das Adhäsionsverfahren nur die Nr. 4143 VV RVG - sonst nichts. Keine Terminsgebühr, keine extra Auslagenpauschale.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Das hat nichts damit zu tun, dass er gleichzeitig Nebenklagevertreter ist. Für die Adhäsion gibt es immer ausschließlich die 4143, und ggf. eine Einigungsgebühr. Zweite Auslagenpauschale halte ich inzwischen für Mindermeinung.

    Kannst Du nicht austauschen? Die 4143 ist ja niedriger als 3100+3104.

  • Super, danke für die schnelle Antworten. :)
    Inzwischen habe ich das Gericht nach anderen RVG Kommentaren durchforstet und der Göttlich/Mümmler scheint auf eurer Linie zu sein.
    Was meinst du mit austauschen, AdoraBelle? Die beiden zusammen sind ja höher (bei einem Streitwert 12.000 €), also muss ich doch absetzen.

  • Das hier

    ...Ich habe beim Nachlesen stets nur gesehen, dass dem Adhäsionsvertreter die 4143 festgesetzt wurde (aber das kann mir ja egal sein, weil das eine 2,0 Gebühr ist)


    meinte ich.

    Ich hatte Dich so interpretiert, dass Du glaubst, vollständig absetzen zu müssen. Da die 2,0 unter den beantragten Gebühren liegt, kannst Du m.E. austauschen und im übrigen absetzen.

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