Hallo,
ich hoffe auf schnelle Hilfe:
Der Betreuer kann an der Führung der Betreuung rechtlich gehindert sein.
Ich hatte an verschiedenen Stellen gelesen, dass in diesen Fällen ein Ergänzungspfleger § 1909 BGB zu bestellen sei.
Nun kann das Gericht aber nach § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer bestellen.
Sehe ich es richtig, dass im Betreuungsverfahren § 1909 BGB nicht greift????
Bin gerade total verwirrt... Wenn möglich bitte beides kurz erläutern! Vielen DANK!!!!