Dienstbarkeit mit falscher Bezeichnung

  • Hallo!
    Ich stehe ein wenig auf dem Schlauch- vielleicht könnt Ihr mir helfen ;)

    Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Als Schlagwort ist dort "Wegerecht" angegeben. Ich wurde nun darauf hingewiesen, dass sich aus der damaligen Bewilligung ( 60er Jahre ) nicht ergibt, dass es sich um ein Wegerecht handelt. Vielmehr ergibt sich ein anderer Dienstbarkeitsinhalt ( Duldung von Grenzbebauung ). Ich soll nun von Amts wegen löschen.
    Geht das so einfach ( natürlich nach Anhörung der Beteiligten )? Ist es ein Fall von § 53 GBO oder § 84 GBO? Kommt ggf. eine Berichtigung der damaligen Eintragung ( nach Anhörung ) in Betracht? Vielleicht hab ich auch nur ein Brett vorm Kopf....

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe :)

  • Wenn die schlagwortartige Kennzeichnung den Wesenskern nicht wiedergibt, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig (s. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010, 3 Wx 241/09; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 2010, 2 W 38/10, BGH, B. vom 12.06.2014, V ZR 244/13). Das war in den 60-er Jahren nicht anders. Eine Klarstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die Eintragung das materielle Recht nur unvollkommen wiedergibt und damit inhaltlich zulässig ist (s. Hügel/Holzer, Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.01.2015, § 53 RN 83).

    Die Eintragung ist mithin -nach vorheriger Anhörung (Hügel/Holzer, § 53 GBO RN 86 mwN)- als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen. Eine Ergänzung kommt nicht in Betracht (Hügel/Holzer, § 53 GBO RN 95 mwN.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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