Guten Morgen liebe Forenmitglieder,
die Kinder meiner Betroffenen machen ihren Pflichtteil geltend. Da diese auch Betreuer sind, wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Dieser hat nun einen Betrag x zur Begleichung des Pflichtteilsanspruchs, der sich auf das bewegliche Vermögen, bezieht als Zahlungsbetrag vereinbart. Im Hinblick auf das Grundstück, welches auch zum Nachlass gehört, sollen die Kinder Ihren Pflichtteil als Miteigentumsanteil übertragen bekommen.
Grundsätzlich ist der Vertrag ja nicht genehmigungsbedürftig. Ich frage mich nun jedoch, ob sich das auch auf die Übertragung der Miteigentumsanteile bezieht. Hier könnte ja § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB greifen. Dagegen könnte sprechen, dass der Ergänzungsbetreuer in Erfüllung einer Verbindlichkeit (des Pflichtteilsanspruchs) handelt. Da dieser Anspruch grundsätzlich in Geld besteht und hier nun ein anderes "Zahlungsmittel" gewählt wird, bin ich jedoch unsicher.
Was sagt ihr dazu?