Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich für Ausschlagung?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Die Erbberechtigte ist deutsche Staatsangehörige und hat in den USA vor der deutschen Vertretung ihr Erbe ausgeschlagen. Soweit in Ordnung. Weiter hat sie das Erbe zusammen mit ihrem Ehemann, US-Amerikaner, für das gemeinsame noch nicht geborene, aber gezeugte Kind ausgeschlagen gemäß § 1912 Abs. 2 BGB. Dies wurde ebenfalls von der deutschen Vertretung so aufgenommen.

    Ich frage mich nun, ob hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Nach deutschem Sorgerecht nicht gemäß § 1643 BGB. Aber muss ich hier nicht vielmehr prüfen, ob nach US-Amerikanischem Sorgerecht eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist oder wende ich als deutsches Gericht immer deutsches Recht an?

    So einen Fall hatte ich noch nicht. Und ich finde es vom Rechtsgefühl her merkwürdig, eine us-amerikanische familiengerichtliche Genehmigung zu verlangen.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

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