Aufhebung Teileigentum

  • Hallo,

    ich habe vier Einheiten 1,2,3 und 4.
    1 bis 3 sind Wohnungen. 4 war bisher Teileigentum.
    Eigentümer von 4 sind A, B, C, D
    Eigentümer Einheit 1 ist A
    Eigentümer Einheit 2 ist B
    Eigentümer Einheit 3 ist E.

    Die Einheit 4 soll nun aufgehoben werden, da die Werkstatt schon lange abgerissen wurde und die Fläche nun als Gartenfläche dient.
    Die Einheit 3 wurde vor 2 Jahren von C+D auf E übertragen und vergessen, dass C+D auch bei Einheit 4 Teileigentümer sind, da die Einheit faktisch nicht mehr gegeben war.

    Nun wollen die Eigentümer das Sondereigentum an der Einheit 4 aufheben und die MEA auf die übrigen Einheiten 1-3 verteilen.
    Dabei handeln auch C+D mit, die erklären, dass 10/1.000 des TE - entsprechend ihrer MEA als Eigentümer - auf D übertragen werden und dieser die MEA mit dem SE an Wohnung 3 verbindet. Ansonsten verbindet dann noch A entsprechend seinem MEA 10/1.000 mit der Einheit 1 und B entsprechend seinem MEA 10/1.000 mit der Einheit 2.

    Meine Frage nun, brauch ich für diese Übertragung nicht zuerst eine Auflassung der MEA - dh. dass ich auch D noch vor Übertragung+Schließung als Eigentümer bei Einheit 4 voreintrage - bzw. müsste nicht die Eigentümergemeinschaft als Ganzen die MEA auf die jeweiligen Einheiten übertragen?!

  • Ich verstehe Deinen Fall nicht.

    E ist Eigentümer der Wohnung Nr. 3.
    A, B, C + D sind Eigentümer des Teileigentums Nr. 4.

    Du führst aus:

    „Dabei handeln auch C+D mit, die erklären, dass 10/1.000 des TE - entsprechend ihrer MEA als Eigentümer - auf D übertragen werden und dieser die MEA mit dem SE an Wohnung 3 verbindet.“

    D ist aber doch gar nicht Eigentümer der Wohnung Nr. 3. Also kann er mit dem dortigen SE auch keinen MEA verbinden. Vermutlich meinst Du E ?

    Was bedeutet dann aber die Frage: „brauch ich für diese Übertragung nicht zuerst eine Auflassung der MEA - dh. dass ich auch D noch vor Übertragung+Schließung als Eigentümer bei Einheit 4 voreintrage“ ?

    D ist doch bei der Einheit Nr. 4 eingetragen. Oder bezieht sich diese Aussage auch auf E ?

    Warum sollte aber E an der Einheit Nr. 4 voreingetragen werden, wenn das Sondereigentum daran aufgehoben wird ?

    Mit der Aufhebung sind die dann isolierten Miteigentumsanteile zu verteilen. Und das ist ja offenbar unter Mitwirkung aller Beteiligter geschehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also
    1. Entschuldigung für die Verwirrung, ja es sollte da jedes Mal E (statt D) lauten.
    2. Ich glaube meine Verwirrung beruht darauf, dass die einzelnen Miteigentümer (A,B,C+D) entsprechend ihren MEA am Teileigentum die Miteigentumsanteile an dem Grundstück verteilen.
    Ich hatte es für mich für logisch erachtet, dass die Eigentümergemeinschaft als Ganzes die isolierten MEA verteilen müssten, weil die Miteigentümer nicht entsprechend ihrem MEA über die MEAs an dem Grundstück verfügen können... Und da bin ich dann auch auf den Gedanken gekommen, dass wenn sie schon einzeln verfügen, wenigstens E als Miteigentümer an der Einheit 4 beteiligt sein sollte...
    Aber schlussendlich ist die Reihenfolge, dass das SE aufgehoben wird und die isolierten MEA verteilt werden - unabhängig wer genau wie diese verteilt...

    Ok, wenn ich mir des jetzt durchlese, kann ich verstehen, wenn man jetzt nicht mehr durchsteigt... :oops:
    Aber besser bekomm ich meine Gedanken gerade nicht aufs Papier...

  • Jetzt muss ich es doch nochmal kurz nach oben schieben...

    Ich stell mir nun bei der Eintragung die Frage, ob ich in Abteilung I eben "MEA aufgelassen und eingetragen" oder "MEA hierher übertragen am" schreibe.
    M.E. hat die Eigentümergemeinschaft der Einheit 4 die isolierten MEA an die WE übertragen und damit aufgelassen und nicht die einzelnen ME ihre entsprechenden MEA an ihre eigenen WE übertragen.
    (Bei Einheit 2 definitiv aufgelassen, da hier keine Eigentümeridentität besteht)

  • Ich würde in dem für das Teileigentum Nr. 4 geführten Grundbuch im BV Spalte 8 eintragen:

    Das Sondereigentum ist aufgehoben. Die Miteigentumsanteile sind in die Wohnungsgrundbücher Blätter… übertragen. Eingetragen am… und sodann das GB-Blatt schließen.

    Für die anderen (Wohnungs-) Grundbücher ergibt sich lediglich eine Inhaltsänderung, da sich der Gegenstand des Sondereigentums nicht ändert. Damit ist dort im BV eine sog. Teilauflassung einzutragen. Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom 26. 9. 1958, BReg. 2 Z 104/58 = DNotZ 1959, 40, aus:

    „Bestandsänderung und Auflassung werden zur Herbeiführung ihrer Wirksamkeit in jedem Wohnungsgrundbuch ganz einfach in der Weise vollzogen werden können, dass in Sp. 3 des Bestandsverzeichnisses der alte Miteigentumsanteil rot unterstrichen und der neue Miteigentumsanteil unter einer neuen lfd. Nr. vorgetragen, sowie dazu in Sp. 6 des Bestandsverzeichnisses vermerkt wird, dass durch Teilauflassungen und Einigung laut Nachtragsurkunde v. … der Miteigentumsanteil geändert worden sei…“

    So würde ich das auch handhaben, also im BV Spalte 6 folgendes eintragen:

    Infolge Aufhebung des Sondereigentums in Blatt…. ist ein 10/1000 Miteigentumsanteil hierher übertragen und mit dem hier gebuchten Miteigentumsanteil nebst zugehörigem Sondereigentum verbunden. Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist nun nicht mehr beschränkt durch das bislang in Blatt … gebuchte Sondereigentum.
    Bezug: Bewilligung und Teilauflassung vom …..(UR-Nr…, Notar….)
    Eingetragen am….

    Du kannst aber auch die Auflassung isoliert in Abt. I eintragen, so wie dies Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche WEG, RN 145:mit folgender Formulierung vorsieht:

    „Im Bestandsverzeichnis des vergrößerten Anteils (Schöner/Stöber Rn 2972): Röten des gesamten bisherigen Wohnungseigentums in Sp 3. Neueintragung des vergrößerten Wohnungseigentums unter neuer lfd Nr in Sp 3. In Sp 6: „Miteigentumsanteil von .../... von Blatt... hierher übertragen und zusammen mit BVNr 1 unter BVNr 2 eingetragen am...“. In Abteilung I Sp 4 ist die Eintragungsgrundlage anzugeben, zB „Zugang aufgelassen am...; eingetragen am...“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo ihr lieben Kollegen!

    Ich als Neuling hier hab' eine Frage.

    Im TE-Grundbuch ist eingetragen: 1/1000 MEA an Grst .....verbunden mit dem SE an der Garage Nr. 10.

    Die Garage wird nun nicht gebaut. Der Veräußerer/Eigentümer hebt nun das SE an der Teileigentumseinheit Nr. 10, das mit einem MEA zu 1/1000 verbunden ist, auf. Der so entstehende MEA wird im Wege der Bestandteilszuschreibung dem MEA der Sondereigentumseinheit Nr. 2 zugeschrieben. Der Veräußerer bewilligt und beantragt die Aufhebung des SE und die Bestandteilszuschreibung nach § 890 BGB in das Grundbuch.

    Der geänderte MEA der Einheit 2 beschreibt sich daher künftig wie folgt:.........

    Eigentümer ist in beiden Blättern derselbe. Probleme mit Rechten in Abt. II und III bestehen nicht.

    Meine Frage ist nun, ob das mit der Bestandteilszuschreibung so funktioniert und wenn ja, wie wird das eingetragen?

    Der MEA in Sp. 3 röten und den neuen MEA ergänzen.

    In Sp. 5/6:
    Die Teilungserklärung ist geändert:
    1/1000 Miteigentumsanteil übertragen von Blatt 1234 und als Bestandteil zugeschrieben; der hier vorgetragene Miteigentumsanteil beträgt nunmehr 92,137/1000 und ist verbunden mit dem Sondereigentum wie Sp. 3; gemäß Bewilligung vom URNr. Notar Mustermann, Musterhausen; eingetragen am

    Für eure Hilfe wäre ich dankbar!

    Ach ja noch eine Frage: In TE-Grundbuch und im WE-Grundbuch sind in Abt. II jeweils dieselben 3 Vormerkungen
    eingetragen. Muss ich in Abt. II des WE-Grundbuches auch einen Vermerk machen wie z.B.: Mithaftender MEA hierher übertragen am ......

  • Einseitig kann das Sondereigentum nicht aufgehoben werden. Nach § 4 WEG ist zur Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer über die Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch für notwendig. Die Einigung bedarf wegen § 4 Abs 2 der Form der Auflassung nach § 925 BGB; muss somit bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teile vor einer zuständigen Stelle - idR einem Notar - erklärt werden.

    Auch wenn die Garage nicht gebaut wurde, bestand bislang ein Anwartschaftsrecht auf das Sondereigentum (BayObLG, Beschluss vom 7. 11. 2001, 2Z BR 10/2001; Klühs, „Dingliche und grundbuchverfahrensrechtliche Auswirkungen der Nichterrichtung von Wohnungs- bzw. Teileigentum“, NZM 2010, 730 mwN).

    Wird das Sondereigentum oder das dieses Anwartschaftsrecht auf dieses aufgehoben, entsteht an der betreffenden Fläche Gemeinschaftseigentum. Die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer müssen sich jedoch Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen lassen. Das OLG München führt im Beschluss vom 6. 7. 2010, 34 Wx 43/10, aus: „Ein einzelnes Teileigentum – ein solches bildet nach der Teilungserklärung die jeweilige Garage – kann dadurch aufgehoben werden, dass das Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umgewandelt und der Miteigentumsanteil einem bestehenden Wohnungseigentum zugeschlagen wird. Dingliche Rechte an dem aufgehobenen Teileigentum erlöschen (Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 94). § 5 IV WEG spielt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle, weil es nicht um Sondernutzungsrechte, sondern um Sondereigentum geht. Weil die Aufhebung von Teileigentum zu einer Inhaltsänderung der übrigen Wohnungseigentumsrechte führt, ist dazu die Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung (§ 4 I, II WEG) und die Eintragung in das Grundbuch auf Grund Bewilligung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn ein Wohnungseigentümer kann den übrigen Wohnungseigentümern nicht einen Teil seines Sondereigentums als Gemeinschaftseigentum „aufdrängen” (Demharter, NZM 2000, 1196). Ferner bedarf es der Zustimmung der dinglich Berechtigten an allen Wohnungseigentumsrechten und deren grundbuchrechtlicher Bewilligung (BayObLZ 1994, 233; Demharter, Anh. § 3 Rdnr. 94; s. auch Schneider, in: Riecke/Schmid, § 7 Rdnr. 233).“.

    Da vorliegend offenbar die Einigung nicht erklärt wurde, besteht ein Zurückweisungsgrund, weil der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (s. z. B. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12, Rz. 9 mwN).
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Ich würde daher in einem Anhörungsschreiben die Zurückweisung des Antrags ankündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen geben.

    Buchungstechnisch ist darauf hinzuweisen, dass bei wirksamer Aufhebung des Sondereigentums in allen übrigen Grundbüchern zu vermerken ist, dass der hier (bzw. dort) eingetragene Miteigentumsanteil nun nicht mehr beschränkt ist durch das bislang in Blatt…. eingetragene Sondereigentum.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für deine ausführlichen Ausführungen.
    Aber der teilende Eigentümer ist noch in allen Grundbüchern als Eigetümer eingetragen. Das hätte ich vielleicht vorher schreiben sollen - sorry. Dann ergibt sich insoweit doch kein Problem.


  • Auch wenn die Garage nicht gebaut wurde, bestand bislang ein Anwartschaftsrecht auf das Sondereigentum (BayObLG, Beschluss vom 7. 11. 2001, 2Z BR 10/2001; Klühs, „Dingliche und grundbuchverfahrensrechtliche Auswirkungen der Nichterrichtung von Wohnungs- bzw. Teileigentum“, NZM 2010, 730 mwN).

    Wird das Sondereigentum oder das dieses Anwartschaftsrecht auf dieses aufgehoben, entsteht an der betreffenden Fläche Gemeinschaftseigentum. Die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer müssen sich jedoch Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen lassen. Das OLG München führt im Beschluss vom 6. 7. 2010, 34 Wx 43/10, aus: „Ein einzelnes Teileigentum – ein solches bildet nach der Teilungserklärung die jeweilige Garage – kann dadurch aufgehoben werden, dass das Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umgewandelt und der Miteigentumsanteil einem bestehenden Wohnungseigentum zugeschlagen wird. Dingliche Rechte an dem aufgehobenen Teileigentum erlöschen (Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 94). § 5 IV WEG spielt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle, weil es nicht um Sondernutzungsrechte, sondern um Sondereigentum geht. Weil die Aufhebung von Teileigentum zu einer Inhaltsänderung der übrigen Wohnungseigentumsrechte führt, ist dazu die Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung (§ 4 I, II WEG) und die Eintragung in das Grundbuch auf Grund Bewilligung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn ein Wohnungseigentümer kann den übrigen Wohnungseigentümern nicht einen Teil seines Sondereigentums als Gemeinschaftseigentum „aufdrängen” (Demharter, NZM 2000, 1196). Ferner bedarf es der Zustimmung der dinglich Berechtigten an allen Wohnungseigentumsrechten und deren grundbuchrechtlicher Bewilligung (BayObLZ 1994, 233; Demharter, Anh. § 3 Rdnr. 94; s. auch Schneider, in: Riecke/Schmid, § 7 Rdnr. 233).“.

    Ich muss nochmal fragen:
    Gibt es noch eine andere Möglichkeit ein TE aufzuheben, als zunächst Umwandlung in GE und Zuschlag des MEA zu einem bestehenden WE?
    Bei meinem Fall wird eine Umwandlung in GE nicht erwähnt. Oder ist das zwingende Rechtsfolge.
    Bei mir soll der MEA als Bestandteil zugeschrieben werden. Außerdem hab' ich nur die Zustimmung der dinglichen Berechtigten des TE-Blattes. Dann brauch ich die Zustimmung sämtlicher dinglicher Berechtigter aller WE/TE-Einheiten.

  • Na gut, dann versuch ich´s noch mal:

    Das Entstehen von Gemeinschaftseigentum ist zwingende Folge der Aufhebung des Sondereigentums an der Garage. Ob es dazu auch der Zustimmung der dinglich Berechtigten der anderen Einheiten bedarf, erscheint mir zweifelhaft. Kral verweist im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche WEG Rn 164 darauf, dass zwar bei der Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum die gleichen Anforderungen wie für den umgekehrten Fall gelten (Zitat: Schöner/Stöber Rn 2967 mwN), aber nach der Entscheidung des BGH, NJW 1998, 3711, die Zustimmung der dinglich Berechtigten an der „verlierenden“ Einheit ausreichend sei. Der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des BGH vom 5. 10. 1998, II ZR 182/97, NJW 1998, 3711, kann ich allerdings nicht entnehmen, ob im dortigen Fall überhaupt dinglich Berechtigte vorhanden waren. Das Urteil befasst sich auch nicht mit dem Erfordernis der Zustimmung dinglich Berechtigter. Der BGH führt aus: „….verliert im vorliegenden Fall zwingend ein Teil der Räume und Gebäudeteile seine Sondereigentumsfähigkeit; dementsprechend muss gemeinschaftliches Eigentum begründet und damit zu Gunsten und zu Lasten aller Miteigentümer der Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werden. Dies kann nicht ohne die formgerechte (§ 4 I, II WEG, § 925 BGB) Mitwirkung aller Betroffenen geschehen (vgl. BayObLGZ 1995, 399 [402]; Bärmann–Pick–Merle, WEG, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 40; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 4 Rdnrn. 2f.).“

    Die Frage ist allerdings, ob dinglich Berechtigte der anderen Einheiten überhaupt im Sinne der §§ 877, 876 BGB betroffen sein können. Nach § 876 I 1 BGB Ist lediglich zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Auch ein Unschädlichkeitszeugnis kommt ja grundsätzlich nur bei der Änderung der rechtlichen Zuordnung von (Teil-) Flächen in Betracht, also beim belasteten Objekt (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 14.01.1988, BReg 2 Z 160/87, OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.09.2012, 34 Wx 30/12).

    Ich denke daher, dass es in Deinem Fall lediglich der Zustimmung des dinglich Berechtigten an dem aufzuhebenden Teileigentum (Garage) bedarf.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo ich nochmal,

    ich hab' jetzt folgenden Vermerk im aufnehmenden Blatt:

    Die Teilungserklärung ist geändert:
    1/1000 Miteigentumsanteil übertragen von Blatt 1234 und dem hier vorgetragene Miteigentumsanteil als Bestandteil zuge-schrieben; der Miteigentumsanteil beträgt nunmehr 92,728/1000 und ist verbunden mit dem Sondereigentum wie in Sp. 3 beschrieben; gemäß Bewilligung vom ........ URNr....... Notar ......; eingetragen am

    Passt das so? Ahhhh ich bin so unsicher - das hatte ich noch nie!!!

  • Ich würde zum Ausdruck bringen, dass das bislang in Blatt …gebuchte Sondereigentum aufgehoben worden ist und dass damit der hier eingetragene Miteigentumsanteil nicht mehr durch das bisher in Blatt … eingetragene Sondereigentum beschränkt ist. Dieser Vermerk ist ohnehin in allen WE/TE-Grundbüchern vorzunehmen (s. oben). In dem Blatt, in dem der MEA hinzukommt, würde ich folgendes eintragen:

    „Das bislang in Blatt … gebuchte Sondereigentum (ggf. noch: an der Garage Nr…) ist aufgehoben; der Miteigentumsanteil ist von dort hierher übertragen und mit dem hier gebuchten Miteigentumsanteil nebst zugehörigem Sondereigentum verbunden. (falls insoweit eine Bestandteilszuschreibung in Betracht kommt, was ich nicht geprüft habe, würde der Halbsatz lauten: „der Miteigentumsanteil ist von dort hierher übertragen und dem hier gebuchten Miteigentumsanteil nebst zugehörigem Sondereigentum als Bestandteil zugeschrieben). Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist nun nicht mehr durch das bislang in Blatt … gebuchte Sondereigentum beschränkt. Bezug: Bewilligung vom….( Notar, UR-Nr….). Eingetragen am…

    Die Bezugnahme scheint mir erforderlich, weil die Bewilligung für die bei verschiedenen Eigentümern erforderliche Einigung in Form der Auflassung steht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So, also nach BeckOK BGB § 890 Rn 4 sind Miteigentumsanteile untereinander nicht verbindungsfähig.

    Brauch' ich dann für eingetragene Vormerkungen in Abt. II der aufnehmenden SE-Einheit (einmal eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer GDBK und eine Vormerkung bzgl. einer Teilfläche) Pfanderstreckungen?

  • Es geht nicht um die Zuschreibung von Miteigentumsanteilen untereinander, sondern um die Zuschreibung eines nach Aufhebung des Sondereigentums verbliebenen Miteigentumsanteils zu einem bestehenden Wohnungs- oder Teileigentum. Dies gestaltet sich nicht anders, wie es beim dem Entstehen eines isolierten Miteigentumsanteils der Fall ist. Dazu führt der BGH im Leitsatz 3 des Urteils vom 03.11.1989, V ZR 143/87, aus: „…Der isolierte Miteigentumsanteil muss - im Zweifel anteilig - durch Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 BGB) auf die anderen Anteile übertragen werden“

    Zum Meinungsstand bzgl. der Bestandteilszuschreibung und der Frage der Erstreckung s. im Übrigen Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche WEG RN 143.

    In Deinem Fall dürfte aber weder die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung (bzw. wohl: Einräumung) einer Grunddienstbarkeit, noch die Vormerkung „bzgl einer Teilfläche“ nur zu Lasten des betreffenden Wohnungseigentums (Sondereigentumseinheit Nr. 2) eingetragen sein, weil nur das durch Vormerkung gesichert werden kann, was letztlich auch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1963, 128/131, DNotZ 1969, 492/494, Rpfleger 1972, 442/443). Prüf daher bitte mal, ob der Text nicht lautet: „Hier sowie in den für die übrigen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblättern eingetragen am..“ Rechte, mit denen das Grundstück insgesamt belastet ist und die nach Maßgabe des § 4 der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen zu buchen sind, werden von der Inhaltsänderung nicht berührt (BayObLG, Beschluß vom 16.04.1993, 2Z BR 34/93 unter Zitat BayObLGZ 1958, 263 (271)).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Rechte, mit denen das Grundstück insgesamt belastet ist und die nach Maßgabe des § 4 der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen zu buchen sind, werden von der Inhaltsänderung nicht berührt (BayObLG, Beschluß vom 16.04.1993, 2Z BR 34/93 unter Zitat BayObLGZ 1958, 263 (271)).

    Ok - das passt - die Vormerkungen lasten am Grundstück insgesamt.

    Das mit der Bestandteilszuschreibung hat der Notar folgendermaßen formuliert:

    "......Der so entstehende MEA wird im Wege der Bestandteilszuschreibung dem MEA der vorstehend in § 1 genannten Sondereigentumseinheit Nr. 2 zugeschrieben."

    Also ist lese das so, dass der MEA zum MEA der SE Nr. 2 zugeschrieben werden soll. Oder ist das nur unglücklich formuliert?

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