Guten Morgen,
folgender Fall: Die KG ist ohne Liquidation erloschen. Die persönlich haftende Gesell. ist in Liquidation, Liquidator vorher Geschäftsführer der GmbH und Vollmachtgeber ist verstorben.
Die KG hat 2004 einem Dritten eine Generalvollmacht erteilt nur mit der Bestimmung, dass er bevollmächtigt ist die KG und die GmbH in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bezüglich Auflösung der Firmen ist nichts gesagt.
Besteht die Vollmacht fort? Der Münchener Kommentar sagt: Hatte die übertragende Gesellschaft einem Dritten Handlungsvollmacht erteilt, gelten die §§ 672, 168 S. 1 entsprechend, sprich Vollmacht besteht fort.