Erlöschen der Vollmacht wegen Auflösung KG?

  • Guten Morgen,
    folgender Fall: Die KG ist ohne Liquidation erloschen. Die persönlich haftende Gesell. ist in Liquidation, Liquidator vorher Geschäftsführer der GmbH und Vollmachtgeber ist verstorben.
    Die KG hat 2004 einem Dritten eine Generalvollmacht erteilt nur mit der Bestimmung, dass er bevollmächtigt ist die KG und die GmbH in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bezüglich Auflösung der Firmen ist nichts gesagt.

    Besteht die Vollmacht fort? Der Münchener Kommentar sagt: Hatte die übertragende Gesellschaft einem Dritten Handlungsvollmacht erteilt, gelten die §§ 672, 168 S. 1 entsprechend, sprich Vollmacht besteht fort.

  • Eine Prozessvollmacht besteht fort (BGH, Urteil vom 18.01.1994, XI ZR 95/93 = NJW-RR 1994, 542; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3Z BR 130/04 = Rpfleger 2004, 707). Das OLG Dresden (Beschluss vom 1.12.2008, 3 W 1123/08 = FGPrax 2009, 150 = DNotZ 2009, 305) sieht keinen sachlichen Grund, nur eine Prozessvollmacht, nicht aber eine Generalvollmacht als fortbestehend anzusehen. Insbesondere gestatte die Regelung des § 86 ZPO keinen Umkehrschluss, da die ZPO etwa 20 Jahre vor dem BGB und vor dem Hintergrund des römisch-gemeinen Rechts, welches das Erlöschen der Vollmacht mit dem Tod des Auftraggebers vorsah (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, 2006, § 672 Rn. 2), erlassen wurde.

    Schramm führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 168 RN 39 aus:

    „Ist eine juristische Person Vollmachtgeber oder Bevollmächtigte,[1] so endet ihre Vertretungsmacht mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit, nicht aber bei ihrem Eintritt in das Stadium der Liquidation. Die Vollmachten bleiben in diesem Fall auf den Liquidationszweck beschränkt.[2]

    [2] Vgl. OLG Dresden DNotZ 2009, 305; Bamberger/Roth/Habermeier Rn. 7; Erman/Palm Rn. 9; PWW/Frensch Rn. 7; Soergel/Leptien Rn. 14; Staudinger/Schilken Rn. 27“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine Antwort,
    bei mir ist die Berechtigte ja die KG, welche ohne Liquidation erloschen ist. Werde die Entscheidung mal dahin auslegen, dass es nicht nur für juristische Personen die liquidiert wurden, gelten soll.

  • Wenn ich von der Begründung des OLG Dresden im Beschluss vom 1.12.2008, 3 W 1123/08, ausgehe, kann es keinen Unterschied machen, ob sich eine juristische Person oder eine Personen(handels)gesellschaft in Liquidation befindet. Eine nicht rechtsfähige, partiell aber für die Teilnahme am Rechtsverkehr anerkannte Gesellschaft wie die OHG, KG oder Außen-GbR (s. Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014; § 167 RN 6) kann ebenfalls Prozessvollmacht erteilen. Von daher gäbe es (ebenfalls) keinen sachlichen Grund, nur eine Prozessvollmacht, nicht aber eine Generalvollmacht als fortbestehend anzusehen. Auch bleibt die von einer KG erteilte Prokura im Liquidationsfall bestehen. Das OLG München führt dazu im B. vom 09.08.2011, 31 Wx 314/11, aus: „Nach der überzeugenden einhelligen Meinung im Schrifttum bleibt bei der Auflösung einer Personengesellschaft eine bereits erteilte Prokura bestehen. Die Gesellschaft verfolgt mit der Auflösung zwar nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck, sondern nurmehr das Ziel der Abwicklung. Das lässt aber ihre Rechtsnatur und ihren Status als Handelsgesellschaft unberührt. …“

    Und wenn Rechtsnatur und Status unberührt bleiben (s. dazu auch die Nachweise im Gutachten des DNotI vom 31.12.1998, geändert am 15.01.2008, Abrufnummer: 1348), dann kann auch die Vollmacht einer Personen(handels)gesellschaft nicht aus Anlass der Liquidation erlöschen.

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