Hallo,
das Gehalt eines Schuldners wird von der Unterhaltsvorschusskasse in den Vorrechtsbereich gepfändet. Er möchte Antrag auf Inso stellen.
Was passiert mit der Pfändung in den Vorrechtsbereich (Forderung der Unterhaltsvorschusskasse weg. geleisteter UVG-Leistungen)? Verstehe ich § 89 Abs. 2 InsO so richtig, dass diese Pfändung innerhalb des Vorrechtsbereichs bestehen bleibt und der Inso-Verwalter ab der Pfändungsgrenze die pfändbaren Einkünfte einzieht? Oder bezieht sich Abs. 2 auf den laufenden Unterhalt?
Danke vorab
Liane