Pfändung in den Vorrechtsbereich bei Eröffnung des Inso-Verfahrens

  • Hallo,

    das Gehalt eines Schuldners wird von der Unterhaltsvorschusskasse in den Vorrechtsbereich gepfändet. Er möchte Antrag auf Inso stellen.

    Was passiert mit der Pfändung in den Vorrechtsbereich (Forderung der Unterhaltsvorschusskasse weg. geleisteter UVG-Leistungen)? Verstehe ich § 89 Abs. 2 InsO so richtig, dass diese Pfändung innerhalb des Vorrechtsbereichs bestehen bleibt und der Inso-Verwalter ab der Pfändungsgrenze die pfändbaren Einkünfte einzieht? Oder bezieht sich Abs. 2 auf den laufenden Unterhalt?

    Danke vorab

    Liane

  • Hallo,

    das Gehalt eines Schuldners wird von der Unterhaltsvorschusskasse in den Vorrechtsbereich gepfändet. Er möchte Antrag auf Inso stellen.

    Was passiert mit der Pfändung in den Vorrechtsbereich (Forderung der Unterhaltsvorschusskasse weg. geleisteter UVG-Leistungen)? Verstehe ich § 89 Abs. 2 InsO so richtig, dass diese Pfändung innerhalb des Vorrechtsbereichs bestehen bleibt und der Inso-Verwalter ab der Pfändungsgrenze die pfändbaren Einkünfte einzieht? Oder bezieht sich Abs. 2 auf den laufenden Unterhalt?

    Danke vorab

    Liane

    Abs. 2 gilt nach seinem Wortlaut nur für Neuforderungen, also Unterhalt, der nach Eröffnung fällig wird. Rückstände fallen unter 89 Abs. 1.

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