Pfändung von Geldern im Arrest

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Es ist von der hiesigen Staatsanwaltschaft der Arrest über Gelder angeordnet worden. Das hiesige Landgericht hat dann die Zwangsvollstreckung in diese Gelder zugelassen.

    Ich habe nun den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf dem Tisch. Vollstreckt werden soll aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Sowohl der Schuldner, als auch der Drittschuldner sitzen außerhalb meines Bezirks.

    Es wird nun die Meinung vertreten, dass mein Gericht trotzdem zuständig ist.

    Ich find dafür aber keine Grundlage. Weiß jemand weiter?

    (Falls der Sachverhalt zu ungenau ist, ergänze ich ihn gerne)

    Liebe Grüße
    Ani

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Du vertrittst also die Meinung, dass das Gericht im anderen Bezirk zuständig ist.

    Ich möchte mir nur ganz sicher sein. Der Gläubigervertreter ist nämlich der Meinung es würde über dies StPO eine Sonderzuständigkeit geben. Die bekommt allerdings niemand mehr zusammen...

  • Der Ball liegt nicht bei dir, sondern beim Antragsteller.

    ZwiVfg:

    Die hiesige Zuständigkeit ist zu begründen oder ein Verweisungsantrag zu stellen, widrigenfalls der Antrag als unzulässig verworfen wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Du vertrittst also die Meinung, dass das Gericht im anderen Bezirk zuständig ist.

    Ich möchte mir nur ganz sicher sein. Der Gläubigervertreter ist nämlich der Meinung es würde über die StPO eine Sonderzuständigkeit geben. Die bekommt allerdings niemand mehr zusammen...

    Der Gläubiger wohl auch nicht ... :D
    Ich meine, dass sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des VG für die Forderungspfändung grundsätzlich klar aus §§ 802, 828 Abs. 1 und 2 ZPO ergibt > ausschließliche Gerichtsstände.

    Eine Sonderregelung in der StPO, die wiederum ausdrücklich die vorgenannten ZPO-Gerichtsstände im vorliegenden Fall aushebeln sollte, ist mir nicht bekannt.

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