Hallo allerseits,
habe keinen passenden Thread gefunden, daher hier nun meine Frage:
Beantragt ist die Eintragung einer Gesamtgrundschuld (4 Millionen EUR). Vorgelegt werden 4 Urkunden:
- Grundschuldbewilligung durch den Vormerkungsberechtigten (in öffentl. begl. Form)
- Genehmigung durch den Eigentümer ebenfalls in öffentl. begl. Form.
- Vollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO (nur hinsichtlich eines Teilbetrages) durch den Eigentümer (Urkundsform).
- Unterwerfungserklärung des Vormerkungsberechtigten (meines Erachtens unnötig/überflüssig)
In der Unterwerfungserklärung des Eigentümers wird nur formlos Bezug auf die Grundschuldbewilligung genommen:
" ... hat durch die UR vom ... UR-Nr ... des Notars ... eine Grundschuld zu lasten des Pfandobjekts ... bestellt"
Geht das so formlos oder muss eine Bezugnahme nach § 9 und § 13 BeurkG oder ggf. nur nach § 13a BeurkG (evtl. Rdnr. 2652 im Schöner/Stöber, 15. Auflage) erfolgen?
Wenn ja, wie ist der Mangel zu beheben? § 44a Abs. 2 BeurkG? Gilt der Begriff "Niederschrift" denn in § 13a BeurKG denn nicht nur für andere Urkunden? (Hier müsste ja auf eine Erklärung verwiesen werden, die nur öffentlich beglaubigt ist.)
Danke für eure Hilfe!!