Vollstreckungsunterwerfung und Grundschuldbewilligung in getrennten Urkunden

  • Hallo allerseits,

    habe keinen passenden Thread gefunden, daher hier nun meine Frage:

    Beantragt ist die Eintragung einer Gesamtgrundschuld (4 Millionen EUR). Vorgelegt werden 4 Urkunden:

    • Grundschuldbewilligung durch den Vormerkungsberechtigten (in öffentl. begl. Form)
    • Genehmigung durch den Eigentümer ebenfalls in öffentl. begl. Form.
    • Vollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO (nur hinsichtlich eines Teilbetrages) durch den Eigentümer (Urkundsform).
    • Unterwerfungserklärung des Vormerkungsberechtigten (meines Erachtens unnötig/überflüssig)


    In der Unterwerfungserklärung des Eigentümers wird nur formlos Bezug auf die Grundschuldbewilligung genommen:
    " ... hat durch die UR vom ... UR-Nr ... des Notars ... eine Grundschuld zu lasten des Pfandobjekts ... bestellt"

    Geht das so formlos oder muss eine Bezugnahme nach § 9 und § 13 BeurkG oder ggf. nur nach § 13a BeurkG (evtl. Rdnr. 2652 im Schöner/Stöber, 15. Auflage) erfolgen? :gruebel:

    Wenn ja, wie ist der Mangel zu beheben? § 44a Abs. 2 BeurkG? Gilt der Begriff "Niederschrift" denn in § 13a BeurKG denn nicht nur für andere Urkunden? (Hier müsste ja auf eine Erklärung verwiesen werden, die nur öffentlich beglaubigt ist.)

    Danke für eure Hilfe!! :daumenrau

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1015497

    muss sich aus der Unterwerfungserklärung selbst der Zinsbeginn ergeben. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach BeurkG § 13a verfahren worden ist.

    Und wenn es sich bei der Grundschuldbestellungsurkunde um eine lediglich öffentlich beglaubigte Erklärung handelt, kann nicht nach § 13 a BeurkG verfahren worden sein, weil aus einer notariellen Urkunde heraus nur auf eine andere notarielle Urkunde (und nicht auf eine notariell beglaubigte Erklärung) verwiesen werden kann (Lerch, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2011, § 13 a RN 5).

    Daher kann z. B. eine lediglich beglaubigte Teilungserklärung nicht Gegenstand der Verweisung sein (Lerch, § 13a RN 6). Darüber hinaus verlangt § 9 I 2 BeurkG, dass in der Niederschrift selbst die unzweideutige Erklärung der Urkundsbeteiligten enthalten ist, dass das beigefügte Schriftstück ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein solle (OLG München, Beschl. v. 9.2.2015 – 34 Wx 31/15).

    Ist lediglich die Unterschrift unter die GS-bestellung beglaubigt, muss das Verfahren nach §§ 9 I 3 , 13 I BeurkG eingehalten werden.

    Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Eintragungsfähig wäre daher lediglich die GS –ohne Unterwerfung.

    Frage ist, ob das gewollt ist. Da die Nachbeurkundung zur Unterwerfung keine Rückwirkung zeitigt (s. etwa LG Regensburg, Rpfleger 1991, 245), könntest Du die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags ankündigen. Ist jedoch die einheitliche Erledigung (GS und Unterwerfung nur gemeinsam) gewollt, kann ausnahmsweise auch eine Zwischenverfügung ergehen, mit der aufgegeben wird, den Antrag auf Eintragung der Unterwerfung zurückzunehmen, damit dem Antrag auf Eintragung der GS stattgegeben werden kann (OLG Hamm, Rpfleger 1975, 134; BGH, DNotZ 1978, 696 u.a.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank Prinz!!!

    Verstehe ich das nun richtig, dass der einzige Weg, um § 800 ZPO ins Grundbuch zu kriegen jetzt nur noch eine Nachbeurkundung wäre? Und bei dieser ist dann streng nach §§ 9 I 3, 13 I BeurkG zu verfahren? Dann auch kein Problem mit den Zinsen oder?

    Der Notar wird sich freuen ;)

  • So ist es. Zu einer (allerdings nur) ähnlichen Problematik bei der Unterwerfung nach § 794 I 5 ZPO in einer Annahmeerklärung des Käufers, die gemäß § 13a BeurkG unter Verzicht auf Verlesung und Beifügung der Angebotsurkunde erklärt wurde, s. auch das Gutachten des DNotI vom 02.02.2015, Abrufnummer: 139471

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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