P-Konto und Antrag auf Feststellung der tatsächlichen Pfändungsfreigrenze

  • Hallo,
    ich benötige zu folgendem Antrag Hilfestellung.
    Es wird der Antrag gestellt auf Feststellung der tatsächlichen Pfändungsfreigrenze für den Schuldner mit folgender Begründung:
    "Die Unterhaltsleistungen des Schuldners für 2 Kinder belaufen sich auf 712,00 €.
    In der erstellten P-Konto-Bescheinigung dürfen aber nur 629,33 € (für die erste und zweite Person, der Unterhalt gewährt wird) ausgewiesen werden."

    Der Schuldner bittet deshalb darum, die Pfändungsfreigrenze um den Differenzbetrag zu erhöhen.

  • hm, so ganz hab ich den Fall noch nicht verstanden.
    Die Pfandfreigrenzen ergeben sich aus dem Gesetz, nicht aus irgendwelchen Bescheinigungen. Die Bescheinigungen beziehen sich nur auf die unpfändbaren Grundfreibeträge. Hinsichtlich etwaig unpfändbarer Mehrbeträge müssen diese bei der Bank "freigeklopft" werden, auf welchem Weg auch immer.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Schuldner zahlt mehr Unterhalt, als ihm nach der ZPO von seinem Einkommen belassen wird, Def.

    Die beiden Beträge aus § 850 c I ZPO für die beiden ersten U-'Berechtigten sind geringer, als das, was der Schuldner tatsächlich zahlt. Das möchte er nun in der Bescheinigung entsprechend angepasst haben.

    Geht natürlich nicht. Aber man kann es ja mal versuchen.

  • ah oki, so wird ein Schuh draus, aber das hat ja nix mehr mit dem Pfändungsschutzkonto zu tun. Der Schuldner sollte dazu angehalten werden, ein Unterhaltsabänderungsverfahren durchzuführen, damit er nicht noch - trotz mangelnder Leistungsfähigkeit - neue Schulden aufbaut.

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  • Vielleicht zahlt er ja gerne mehr als er gesetzlich verpflichtet wäre, kann ja sein. Er hätte nur gern, daß das bei Pfändung berücksichtig wird, was eben nicht geht.

  • Vielleicht zahlt er ja gerne mehr als er gesetzlich verpflichtet wäre, kann ja sein. Er hätte nur gern, daß das bei Pfändung berücksichtig wird, was eben nicht geht.

    Es kann schon sein, dass der festgesetzte Unterhalt höher ist, als die Beträge aus § 850 c ZPO, die dem Schuldner belassen werden. Die Beträge orientieren sich ja nun mal nicht an der Düsseldorfer Tabelle (allerdings sei die Frage erlaubt: Woran orientieren sie sich denn? :D )

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