Genehmigung für Grundstücksveräußerung wirklich erforderlich??

  • Als Notar würde ich die Genehmigung -im Hintergeund- einholen, den GB-Vollzug aber unabhängig davon betreiben. Würde mich interessieren, wie sich in diesem Fall das GBA verhält.


    Ich wäre lieber sicher, wie sich das GBA verhält. Also reiche ich die betreuungsgerichtlich genehmigte Urkunde ein.

    Und wenn in der Zwischenzeit der Betroffene stirbt? Oder der Betreuer stirbt? Oder eine Zwangshypothek kommt?


    Dann ist es halt so. Ich beurkunde ja auch Kaufverträge, bei denen Nachlaßpfleger auftreten, und ich die Sache mangels Wirksamkeit nicht sofort vorlegen kann, sondern erst nach Genehmigung.

    Ein Toter (= Erblasser) kann aber auch nicht rechtswirksam einen Kaufvertrag schließen.


    Aber die Nachlaßpflegschaft kann vor Erteilung der Genehmigung aufgehoben oder eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden.

    Wie dem auch sei: Bei Betreuten, deren Betreuer den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" hat, lasse ich wenn irgend möglich den Betreuer mit unterschreiben (und seine Handlungen genehmigen) und verlasse mich nicht darauf, dass der Betreute möglicherweise ebenfalls geschäftsfähig ist. Einreichung mit Antrag auf Eintragung der Vormerkung je nach Wahrscheinlichkeit der Geschäftsfähigkeit, aber Anzeige der Fälligkeit erst, wenn Vertrag betreuungsgerichtlich genehmigt, Rechtskraft bescheinigt und genehmigter Vertrag erneut mit Antrag auf Eintragung der Vormerkung dem GBA vorgelegt wurde (und wenn alle anderen Fälligkeitsvoraussetzungen, also diejenigen, die nichts mit der Betreuung zu tun haben, vorliegen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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