Hallo,
mir wurde eine "Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO" vorgelegt, in der ein Notar aufgrund zwei ihm vorliegenden beglaubigter Handelsregisterauszüge eine Rechtsnachfolge bescheinigt. Diese Bescheinigung enthält jedoch keine Urkunden-Nummer.
Daher habe ich mich im elektr. Handelsregister von der Rechtsnachfolge überzeugt und die Klausel umgeschrieben und hierbei aufgenommen: "Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch HR-Auszug AG XY HRB 1234 und AG XY HRB 5678".
Nun wird der umgeschriebene Titel wieder zurückgesandt mit der Bitte, in der Erklärung der Rechtsnachfolge auf den übersandten notariell beglaubigten Auszug (gemeint sein kann nur die Notrbescheinigung) Bezug zu nehmen, da dies eine erneut notwendige Zustellung vereinfachen würde.
Meiner Meinung nach ist von mir nicht weiter zu veranlassen, wie wird das hier gesehen?
Viele Grüße
Jotto