Hallo,
in der Bewilligung einer Dienstbarkeit heißt es:
"Für durch den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verursachte Schäden an der Leitung haftet dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet der Berechtigte."
Ist das nicht eine mögliche Folge der Missachtung von § 1020 BGB und damit - wie auch die Verpflichtung selbst zur schonenden Ausübung - nicht als dinglicher Inhalt eintragungsfähig, Schöner/Stöber RdNr. 1137 ?