Inhalt einer Dienstbarkeit

  • Hallo,

    in der Bewilligung einer Dienstbarkeit heißt es:
    "Für durch den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verursachte Schäden an der Leitung haftet dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet der Berechtigte."

    Ist das nicht eine mögliche Folge der Missachtung von § 1020 BGB und damit - wie auch die Verpflichtung selbst zur schonenden Ausübung - nicht als dinglicher Inhalt eintragungsfähig, Schöner/Stöber RdNr. 1137 ? :gruebel:

  • Es handelt sich um eine Regelung aus dem Begleitschuldverhältnis, die mE verdinglicht werden kann (s. Amann, DNotZ 1989, 531 ff, 543).

    Wie der BGH in Rz. 17 des Urteils vom 19.09.2008, V ZR 164/07, ausführt, entsteht das Begleitschuldverhältnis als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit. Es habe dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und umfasse die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350). Amann führt auf S. 532 aus: „Trotz der untrennbaren Verknüpfung mit dem dinglichen Recht begründet das Begleitschuldverhältnis schuldrechtliche Leistungspflichten, für welche grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts gelten, also insbesondere § 278 BGB, § 254 BGB, §§ 275ff.., 282ff. BGB, § 242 BGB gelten“.

    Nach dem Urteil des BGH vom 28.06.1985, V ZR 111/84 = NJW 1985, 2944, begründet § 1020 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes, für das auch ohne besondere Vereinbarung § 278 BGB gelte. Entsprechendes gilt bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (s. OLG Brandenburg, 5. Zivilsenat, Urteil vom 21.06.2007, 5 U 168/06 („Zutreffend geht der Kläger in der Berufungsinstanz davon aus, dass zwischen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks und dem Berechtigten aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ein gesetzliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht; die wesentlichen Rechte und Pflichten ergeben sich hier aus den §§ 1090 Abs. 2, 1020 BGB“).

    Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses können auch Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten getroffen werden, die sich auf die Folgen der Verletzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten beziehen. Das OLG Frankfurt führt dazu im Beschluss vom 19.10.1982, 20 W 766/82 = OLGZ 1983, 34, in Rz. 8 aus: „Den Beteiligten steht es allerdings frei, von den gesetzlichen Regelungen des § 1020 BGB abweichend eine andere Art der Ausübung der Dienstbarkeit oder eine andere Verteilung der Unterhaltslast zu vereinbaren, und Vereinbarungen dieser Art bedürfen, wenn sie für und gegen jedermann wirken sollen, der Eintragung in das Grundbuch.“

    Zu dieser Unterhaltungslast bzw. –pflicht gehört auch die Verkehrssicherungspflicht (s.KG Berlin 4. Strafsenat, Urteil vom 27.03.2008, (4) 1 Ss 337/06 (44/07)).

    Wird die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, drohen Schadensersatzansprüche. Daher würde ohne entsprechende Vereinbarungen der Dienstbarkeitsberechtigte bei schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 280, 281, 282, 241 Abs 2 nF BGB haften (s. Jörg Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1020 RN 10). Meyer führt dort aus: „Da der Umfang der Schonungspflicht sich nur schwer ermitteln lässt, stellt dies für den Dienstbarkeitsberechtigten ein großes Haftungsrisiko dar, dem bei einem entschuldbaren Rechtsirrtum allerdings durch Verneinung der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs 2) begegnet werden kann“.

    Also muss nach meiner Ansicht das Haftungsrisiko auch von vornherein durch entsprechende Vereinbarungen begrenzt werden können. Lediglich die Schonungspflicht als solche kann, da sie eine gesetzliche Verpflichtung beinhaltet, nicht in das Grundbuch eingetragen werden (OLG Frankfurt, aaO.; BeckOK BGB/Wegmann BGB, Stand: 01.05.2013, § 1020 RN 6).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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