Fehlende Urkunden im Erbscheinsverfahren

  • Wenn dir persönlich als zuständiger Rechtspfleger so ein Schreiben schon mal im Original vorgelegen hat, ist das deine Sache. Ich habe noch keins gesehen.

    Und das mir einer sagt, er habe schon mal eins in den Fingern gehalten, genügt mir genauso wenig wie eine Eintrag aus Wikidings.

    Ich habe nicht gesagt, dass es in jedem Einzelfall von neuem anzufordern ist.

    Und persönlich bin ich bisher nicht geworden.

    Es gibt eben Vorgaben, die Einzuhalten sind. Wenn das juristisch ungebildete Antragsteller nicht verstehen, ist das ja nachvollziehbar. Bei allen anderen für mich nicht. Aber dafür gibt es für uns den § 9, muss jeder wissen, wie er damit umgeht.

    Damit :flucht:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist die Erbfolge nicht bekannt oder teilweise nicht bekannt, kann es keinen Erbschein bzw. keinen Erbschein über den ganzen Nachlass geben. So einen Erbschein würde niemand -auch nicht, wenn der Nachlass nur gering ist- unterschreiben. Es sei den, er wäre mit der ...

    Die Beibringung der Personenstandsurkunden -und zwar aller- ist Sache des Antragstellers. Das Nachlassgericht muss zwar die Ermittlungsveranstaltung von Amts wegen machen, dem Antragsteller aber nicht von Amts wegen und gar noch für null die Personenstandsurkunden liefern.

    Kann der Antragsteller die Personenstandsurkunden nicht beschaffen und kann er diese Unmöglichkeit (es genügt m.E. nicht sein persönliches Unvermögen oder sein Unwille- kann das Nachlassgericht eine eV -von wem auch immer- anerkennen (es muss aber nicht).

    Ggf. kann der bekannte Erbe im Rahmen des Erbscheinsverfahrens einen Erbenaufruf durch das Nachlassgericht anregen. Der Anregung wird das Nachlassgericht folgen müssen, wenn es im Rahmen seiner Veranstaltung nicht zu einem abschließenden Ergebnis in Bezug auf die Erbfolge kommt.

    Eine Nachlasspflegschaft bzw. eine Teilnachlasspflegschaft erscheint vorliegend immer angezeigt. Jedes Rechtsmittel des bekannten Erben wird ins Leere laufen.

    Ein Miterbe hat keinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist an seinen Teil des Nachlasses zu kommen, sofern nicht alle Erben bekannt sind. In diesem Fall hat er auch keinen Anspruch, dass das Nachlassgericht innerhalb einer bestimmten Frist über seinen Antrag entscheidet. Die Erbenermittlungsveranstaltung ist noch immer ein Amtsverfahren.

  • Aber der Tipp mit dem NL-Pfleger für € 4.000,00 und ein Auto ist nicht schlecht, bis gerichtsfeste Antworten aus dem Kaliningrader Oblast und aus Berlin da sind, hat sich das Problem dann ja vielleicht auf kalte Weise erledigt. :mad:

    Ein vernünftiger Nachlasspfleger wird eben keine Sinnlos-Recherchen in Oblast Kaliningrad anstellen oder Sinnlos-Anfragen an die Botschaft in Moskau richten, sondern 1. das Auto verkaufen und 2. klären, ob der Bruder Abkömmlinge hinterlassen hat.

    Wenn es denn in die 3. Erbordnung geht, darf man sicherlich wegen der Kriegsereignisse keine überspannten Forderungen wegen beizubringender Personenstandsurkunden stellen.

    Den Wegfall der 2. Erbordnung müssen die Erbprätendenten aber schon darlegen. Lt. Ausgangspost ist der Bruder am 28.05.1974 gestorben, hat also Krieg und Vertreibung überlebt und das zeugungsfähige Alter erreicht. Wo auch immer er zwischen 1945 und 1974 gelebt hat, sind Meldeunterlagen, Personenstandsregister, Nachlassakten usw. vorhanden. Ein banales "Ob er Abkömmlinge hinterlassen hat, wissen die Antragsteller nicht" ist ein bisschen dürftig.

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