Ist jemand Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt?


  • Ich hafte ja auch nicht für evtl. Fehler der Urkundsbeamten. Könnte ich ihnen vorschreiben, wie sie etwas zu erledigen haben, müsste ich auch für evtl. Rechtsfolgen haften. Und ob da meine Haftpflichtversicherung dann einspringt?

    Nein, ich hafte nicht für ihre Fehler, aber ich habe sie in meiner Haftpflichtversicherung mitabgesichert (ausdrücklich vereinbart!)

    Lässt hier ein Kollege gerade über seine Versicherung prüfen.

    Mitversichert sind -soweit mir bekannt- die Mitarbeiter (nur) als -weisungsgebundene- Vollzugsbevollmächtigte bzw. als -weisungsgebundene- Notariatsmitarbeiterinnen. Nicht aber als -weisungsunabhänige- Urkundsbeamte.

  • Auch bei der Auskunftserteilung an Dritte kommt es ja wieder drauf an. Da für die Auskunftserteilung ja nichts anderes gelten kann als für die Akteneinsicht Dritter entscheidet in
    Grundbuchsachen gem. § 12c GBO tatsächlich der UdG. In anderen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet gem. § 13 Abs. 2, 7 FamFG das Gericht und in Zivilsachen gem. § 299 Abs. 2 ZPO der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter.

    Jetzt kommen wir m.E. der Sache näher:

    Ausgangsfall des Threadstarters war eine Auskunftserteilung durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle an einen Dritten.

    Laut Musielak/Borth, FamFG 5. Auflage 2015 erfolgt

    "Die Entscheidung zur Akteneinsicht nach § 13 als Akt der Rechtsprechung und stellt keinen Justizverwaltungsakt dar (BGH NJW 1977, 1400 – Notarakten; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1467; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1575); [...] Ist der Rechtspfleger zuständig (zB in den Verfahren nach § 151 Nr. 5), hat dieser über den Antrag zu entscheiden, weil dieser das Gericht i. S. d. Abs. 7 darstellt (s. § 3 RPflG)."

    Danach handelt m.E. der Mitarbeiter der Geschäftsstelle nicht richtig, soweit dahingehend keine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, ob dem Dritten überhaupt die Auskunft erteilt werden darf. Danach dürfte ein Dienstvergehen des Mitarbeiters der Geschäftsstelle tatsächlich vorliegen, da es keiner Entscheidung des UdG obliegt, ob Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen.

    Die Frage ist nun, darf das Gericht tatsächlich eine allgemeingültige Verfügung aufstellen und dem Mitarbeiter der Geschäftsstelle auftragen, in welchen Fällen Auskünfte erteilt werden dürfen? Ich denke nicht, weil jede Entscheidung zur Akteneinsicht einen eigenständigen Akt der Rechtsprechung im Einzelfall darstellt.


  • Ich hafte ja auch nicht für evtl. Fehler der Urkundsbeamten. Könnte ich ihnen vorschreiben, wie sie etwas zu erledigen haben, müsste ich auch für evtl. Rechtsfolgen haften. Und ob da meine Haftpflichtversicherung dann einspringt?

    Nein, ich hafte nicht für ihre Fehler, aber ich habe sie in meiner Haftpflichtversicherung mitabgesichert (ausdrücklich vereinbart!)

    Lässt hier ein Kollege gerade über seine Versicherung prüfen.

    Mitversichert sind -soweit mir bekannt- die Mitarbeiter (nur) als -weisungsgebundene- Vollzugsbevollmächtigte bzw. als -weisungsgebundene- Notariatsmitarbeiterinnen. Nicht aber als -weisungsunabhänige- Urkundsbeamte.


    Automatisch mitversichert in meiner Berufshaftpflicht ist nichts. Ich habe aber ausdrücklich vereinbart, dass Mitarbeiterinnen als Vollzugsbevollmächtigte und Mitarbeiterinnen als UdG bei mir mitversichert sind und zahle dafür jeweils 5 % mehr, zusammen also 10 % Zuschlag.

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