Einigung bei § 4 Abs. 1, 2 WEG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe hier eine Inhaltsänderung WEG. Von Gemeinschafts- in Sondereigentum sollen nachträglich angebaute Räume überführt werden (ohne Änderung der ME-Anteile). Gemäß § 4 WEG ist hierzu die Einigung nachzuweisen. In der Urkunde haben alle Eigentümer bei gleichzeitiger Anwesenheit die Änderungen bewilligt und beantragt; eine Einigung ist nicht ausdrücklich erklärt. Würdet Ihr die Einigung als in Antrag und Bewilligung enthalten ansehen?

    Falls die Einigung noch zu erklären ist:

    Der Notar hat Vollmacht die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.
    Kann der Notar aufgrund dieser Vollmacht die Einigung für die Beteiligten erklären? Hier wäre insbesondere fraglich, ob eine Befreiung § 181 BGB in der Vollmacht enthalten ist und ob ein Verstoß gg, § 6 BeurkG vorliegt (ist die Eigenurkunde eine Beurkundung im Sinne von § 6 BeurkG?).

    Danke für eure Hilfe!

  • Dito. s. dazu OLG Brandenburg, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.09.2009, 5 Wx 6/09
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    „..In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Auflassung als dinglicher Vertrag auslegungsfähig und erfordert keine bestimmten Formulierungen, auch nicht die Worte „Auflassung“ oder „Einigung“. Sie ist nach den für formbedürftige Verträge geltenden Regeln danach auszulegen, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und wie der Erklärungsempfänger die Erklärungen seines Vertragspartners verstehen musste. Es genügen also Erklärungen, in denen der übereinstimmende Wille der Beteiligten auf Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt (Münchener Kommentar/ Kanzleiter, BGB, 5. Aufl. 2009, § 925 BGB Rdnr. 21; Staudinger/Pfeifer, a. a. O., Rdnr. 37; Palandt/ Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 925 BGB Rdnr. 11)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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