Hallo zusammen!
Ich habe hier eine Inhaltsänderung WEG. Von Gemeinschafts- in Sondereigentum sollen nachträglich angebaute Räume überführt werden (ohne Änderung der ME-Anteile). Gemäß § 4 WEG ist hierzu die Einigung nachzuweisen. In der Urkunde haben alle Eigentümer bei gleichzeitiger Anwesenheit die Änderungen bewilligt und beantragt; eine Einigung ist nicht ausdrücklich erklärt. Würdet Ihr die Einigung als in Antrag und Bewilligung enthalten ansehen?
Falls die Einigung noch zu erklären ist:
Der Notar hat Vollmacht die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.
Kann der Notar aufgrund dieser Vollmacht die Einigung für die Beteiligten erklären? Hier wäre insbesondere fraglich, ob eine Befreiung § 181 BGB in der Vollmacht enthalten ist und ob ein Verstoß gg, § 6 BeurkG vorliegt (ist die Eigenurkunde eine Beurkundung im Sinne von § 6 BeurkG?).
Danke für eure Hilfe!