Streitwert Antrag nach § 888 ZPO

  • Hallo,

    in einer familienrechtlichen Sache möchte ich ein Zwangsgeld vollstrecken, weil der Schuldner die Auskunft nicht erteilt. Ich finde in meinen Unterlagen nur, dass der Gegenstandswert sich "nach dem Wert der vorzunehmenden Handlung" bemisst.

    Wie bestimme ich den Wert? Es geht um Auskunft über das Vermögens zur Unterhaltsberechnung. Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € ist festgesetzt worden.

    Wenn ich jetzt den Streitwert nicht so recht weiß, kann ich dann die konkrete Summe im Antrag offen lassen?

    Danke vorab.

    Liane

  • Ist denn im Zwangsgeldantrag kein Verfahrenswert (also einer für den Zwangsgeldantrag (nicht für die Vollstreckung) festgesetzt worden?
    Falls nicht, dort mal Festsetzung beantragen.

  • Geht es jetzt nun um den Streitwert für den Antrag nach 888 ZPO oder um den Streitwert für die Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses?

  • Handelt es sich um die dem Titel zugrundeliegende Auskunftsklage um eine Stufenklage oder nur eine isolierte Auskunftsklage?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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