soziale Betreuung durch Ehegatten des Berufsbetreuers

  • Seht ihr es als bedenklich an, wenn der Ehegatte der Berufsbetreuerin in deren Verfahren die soziale Betreuung übernimmt und entsprechend dafür monatlich entlohnt wird?:confused:

  • Kommt drauf an , ob über einen Ergänzungsbetreuer ein entspr. "Betreuungsvertrag" abgeschlossen wurde/wird.
    Problem könnte künftig die anschl. Überwachung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis sein. Da wird man von einem Dauervertretungsausschluss ausgehen müssen, welches dann auch eines dauernden Ergänzungsbetreuers bedürfte.

  • Kommt drauf an , ob über einen Ergänzungsbetreuer ein entspr. "Betreuungsvertrag" abgeschlossen wurde/wird.
    Problem könnte künftig die anschl. Überwachung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis sein. Da wird man von einem Dauervertretungsausschluss ausgehen müssen, welches dann auch eines dauernden Ergänzungsbetreuers bedürfte.

    :daumenrau und wenn man dann die Kosten des Ergänzungsbetreuers dazu rechnet, ist "Sozialbetreuung" durch Fremden günstiger.

  • Kann man die "soziale Betreuung" durch den Ehegatten des Berufsbetreuers verhindern?

    Ich glaube nein, es sei denn der bestellte Ergänzungsbetreuer findet das "Haar in der Suppe".

  • Wieso sollte man das nicht verhindern können ?:gruebel:
    Schließlich könnte der Vertrag nach § 1907 BGB genehmigungspflichtig sein; wenn nicht der Erg.betreuer nicht bereits vorher nein sagt.

  • Kann man die "soziale Betreuung" durch den Ehegatten des Berufsbetreuers verhindern?


    Natürlich, da ein entsprechender Vertrag unwirksam wäre (§§ 1795 I Ziff. 1, 1908i I 1 BGB). Die vom Betroffenen durch die Betreuerin an ihren Ehemann ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge wären dann von dieser dem Betroffenen zu erstatten. Falls das nicht erfolgt, ist spätestens dann ein Betreuerwechsel geboten.

    Im Übrigen halte ich bei so einer Konstellation die dauerhafte Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für geboten. Die Ausführung der sozialen Betreuung muss schließlich kontrolliert werden, auch das kann die Betreuerin nicht erledigen.

  • Kann man die "soziale Betreuung" durch den Ehegatten des Berufsbetreuers verhindern?


    Natürlich, da ein entsprechender Vertrag unwirksam wäre (§§ 1795 I Ziff. 1, 1908i I 1 BGB). Die vom Betroffenen durch die Betreuerin an ihren Ehemann ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge wären dann von dieser dem Betroffenen zu erstatten. Falls das nicht erfolgt, ist spätestens dann ein Betreuerwechsel geboten.

    Im Übrigen halte ich bei so einer Konstellation die dauerhafte Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für geboten. Die Ausführung der sozialen Betreuung muss schließlich kontrolliert werden, auch das kann die Betreuerin nicht erledigen.

    Ich hatte den Fall nur einmal und als der Berufsbetreuer erfuhr, dass ein Ergänzungsbetreuer eingeschaltet wird und kontrolliert, bestand kein Interesse mehr. Auch die Betreuung wurde "zurückgegeben". Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

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