In einem neu angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren habe ich einen § 30a-Antrag von einer Schuldnerberatungsstelle bekommen (nach § 305 InsO anerkannte Stelle).
Meiner Meinung nach dürften diese nach § 8 RDG nur außergerichtlich den Schuldner vertreten, jedoch nicht im Zwangsversteigerungsverfahren. Im K-Verfahren gelten die ZPO-Vorschriften und somit die §§ 78,79 ZPO. Die Schuldnerberatungsstelle fällt meines Erachtens nicht unter einen der Punkte in § 79 Abs. 2 ZPO.
Seht ihr das auch so? Dann müsste ich die Vertretung nach § 79 Abs. 3 S. 1ZPO zurückweisen (siehe auch Stöber, 20. Auflage, Einl. RN 50).