Ein Altenteilsrecht zugunsten der Betroffenen B und deren Ehegatten soll im Grundbuch gelöscht werden. Der Ehegatte ist vorverstorben. Eigentümerin ist die E. B lebt im Seniorenheim. Mir liegt nun die Löschungsbewilligung der Altenteilsberechtigten B, vetreten durch ihren Betreuer, enthalten in einem Kaufvertrag zwischen E und K, zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor.
Bei der ursprünglichen Bestellung des Altenteils wurden folgende Bestimmungen getroffen:
- Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für B und deren Ehegatten gemäß § 428 BGB,
- Aufteilung verbrauchsabhängiger Kosten nach Kopfteilen,
- Mitbenutzungsrecht an Keller, Schuppen und Garten (mit Entnahme aus letzterem für eigenen Bedarf),
- E hat Kosten für Beerdigung und Grabpflege betreffend B und ihren Ehegatten zu tragen,
- Abtretung von Geldmitteln hierfür an E,
- Wohnrecht für eine weitere dritte Person,
- Hege- und Pflegeverpflichtung der E für B und ihren Ehegatten, solange diese die Grundbesitzung bewohnen.
Die Eintragungsbewilligung umfasst eindeutig nur Ziff. 1. bis 3. der obigen Bestimmungen. Aufgrund derer ist die Eintragung des Altenteils im Grundbuch erfolgt.
Sehr ihr das auch so, dass sich mein Genehmigungsverfahren lediglich über die Buchposition des Altenteils betreffend Ziff. 1. bis 3. verhalten kann, dessen Bewertung im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 25.01.2012, Az XII ZB 479/11 mit 0,00 € (vielleicht mit Ausnahme einer kleinen Entschädigung für Entnahmeberechtigung aus dem Garten…) erfolgen kann?
Ziff: 4. bis 5. haben mich doch eigentlich nicht zu interessieren oder...?
Würde mich über Antworten freuen.