Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ist wahrscheinlich eine ziemliche dumme Frage, aber irgendwie blick ich es gerade so gar nicht...
In letzter Zeit häufen sich bei uns die Verfahren in den nach ergangenem Zurückweisungsbeschluss einfach die zuvor geforderten Unterlagen/Nachweise eingereicht werden. Es gibt nie ein extra Anschreiben, aus welchem ersichtlich ist, dass Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt wurde. Diese Akten habe ich jetzt gesammelt vor mir liegen und frage mich: Was tun damit?
Kann ich das Einreichen der Unterlagen ohne direkte Erinnerungseinlegung als Erinnerung auslegen oder muss ich nix machen?
Ich habe hier eine Entscheidung vom OLG Stuttgart, die allerdings das VKH-Verfahren in FamSachen betrifft und welche besagt, dass das alleinige Einreichen von Unterlagen kein Rechtsmittel darstellt und auch als solches nicht auszulegen ist. Allerdings geht's da nicht um die Erinnerung, sondern um die Sofortige Beschwerde.
Hab auch schon in den Kommentaren zu § 7 BerHG und § 11 RpflG gelesen. Hat mich leider nicht schlauer gemacht.
Wahrscheinlich ist die Lösung so einfach, dass ich es schlicht weg übersehe. Aber zweifel gerade echt an mir selbst...Wer kann helfen???
Vielen Dank im Voraus.