ein Gläubiger - zwei Verhaftungen?

  • Hallo,

    ich hatte einen Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem Versäumnisurteil eine Forderung einzuziehen und einige Wochen danach einen zweiten Auftrag erteilt wegen des später erlassenen Kostenfestsetzungsbescheides. In beiden Fällen wurde der Haftbefehl zur Abnahme der Vermögensauskunft an den GV übersandt. Nachdem beide Haftbefehle dem GV vorlagen, wurde Termin gemacht und die Vermögensauskunft für beide Aufträge gleichzeitig abgenommen. Ich erhielt zwei identische Rechnungen mit den Posten KV 260 (VMA) , KV 270 (Verhaftung), KV 211 (Wegegeld), KV 716 (Auslagenpauschale 11,40 €).

    Zumindest verstehe ich nicht, dass mir in beiden Aufträgen die Verhaftungsgebühr (KV 270) in Höhe von jeweils 39 Euro in Rechnung gestellt wurde. Gemäß § 139 GVGA nimmt der GV nur einmal ein Prokoll und ein Vermögensverzeichnis auf, der Schuldner wiederum ist auch nur verpflichtet, alle zwei Jahre eine VMA abzugeben.
    Das jedem Gläubiger, bei einer Abnahme gem. 139 GVGA, die Verhaftungsgebühr berechnet werden kann, weiß ich, aber bei einem Gläubiger gleich zweimal?
    Meines Erachtens hätte in der zweiten Kostenrechnung eher die Übermittlung des Verzeichnisses in Rechnung gestellt werden können....

    Sehe ich das falsch ?:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Hm, warum nicht, du hattest doch auch zwei Verhaftungsaufträge gestellt aufgr. HB VU und HB KFB ... ?


    beides Kombiaufträge mit der Auflage, das um Übersendung der VMA gebeten wird, falls in einer anderen Sache bereits abgenommen wurde

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • "In beiden Fällen wurde der Haftbefehl zur Abnahme der Vermögensauskunft an den GV übersandt."

    Es lagen somit zwei Verhaftungsaufträge vor. Der Gerichtsvollzieher musste beide Verhaftungsaufträge vollziehen.

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