Wertpapierpfändung

  • Neuerdings findet sich bei der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe von Wertpapieren auch der folgende Satz: "Bei Buchwerten wird das Verkaufsrecht mit gepfändet." Ich bin bis jetzt noch nicht recht schlau, was das genau ist. Bei Stöber habe ich nichts gefunden, das dürfte schon mal kein gutes Zeichen sein. Weiß jemand Genaueres dazu?

  • Ich gehe mal davon aus, dass man mit "Buchwerten" meint, dass die Wertpapiere in einem Depot bei der Bank verwahrt werden, was eigentlich auch der Regelfall ist. Schließlich könnte man Wertpapiere in Papierform auch zu Hause im Safe aufbewahren. Dies ist jedoch nicht ganz exakt formuliert, denn im finanzökonomischen Sinne ist ein Buchwert das gesamte Eigenkapital einer Firma geteilt durch die Anzahl der herausgegebenen Aktien - insoweit kann hier ein Unterschied zum Börsenwert der Aktie bestehen. Hieraus ermittelt man das KBV (Kurs-Buchwert-Verhältnis), aus dem die Spezialisten eine Firma einschätzen. Dieser "Buchwert" hat garantiert nichts mit dem zu tun, was hier offensichtlich bei der Pfändung verstanden wird.

    Zum Thema "Wertpapiere" findet man aber durchaus einiges im Stöber oder etwa hier .

  • Vielen Dank für die Antwort, die Erläuterung zum Begriff des Buchwerts ist sehr gut. Beim nochmaligen Nachdenken bin ich auf die Idee gekommen, dass mit " ... das Verkaufsrecht mit gepfändet" der Gl. möglicherweise meint, dass er dann selbst die Wertpapiere verkaufen kann. Also eine Umgehung von 844 ZPO.

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