Der Schuldner hat sich wegen des Duldungsanspruchs in einer Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es kommt zum Eigentümerwechsel. Der Notar meint, eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den neuen Eigentümer nach § 795, § 727 ZPO könne nicht erteilt werden, weil sich der alte Eigentümer nicht nach § 800 ZPO unterworfen hat. Es müsse eine neue Urkunde gegen den neuen Eigentümer errichtet werden. Seht ihr das auch so?
Notarurkunde - Umschreibung nach § 727 ZPO ohne § 800 ZPO?
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Das wäre auch ein Fall für eine Duldungsklage. (Das zu vermeiden ist ja gerade Sinn der 800er-Unterwerfung und damit es jeder sieht und weiß muss sie eingetragen werden.)
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Woher hast du denn das?
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z.B. BeckOK/Hoffmann ZPO § 800 Rn. 1 [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/pw-vgzm.199…00-pubid-348072]f
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Ich habe das dennoch immer so verstanden, dass es einer entsprechenden Formulierung in der Urkunde bedarf...
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Hängt dann aber davon ab, welcher Meinung man anhängt. So sieht es der Notar ja auch. Aber ....
Urteil des OLG Schleswig vom 19.12.2013; 5 U 91/13:
Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an, weil sich dieselbe Rechtsfolge - unabhängig vom genauen Wortlaut des im Grundbuch vorhandenen Unterwerfungsvermerks - aus den §§ 727 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO ergibt (MüKo-Wolfsteiner, § 800 ZPO Rn. 1). Die Gesamtrechtsnachfolge auf Schuldnerseite hat sich nach dem maßgeblichen Stichtag (Errichtung des Vollstreckungstitels, vgl. Zöller-Stöber, § 727 Rn. 19) vollzogen. Der Notar hat die titelübertragende Klausel gegen die Beklagte erteilt.
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Vielen Dank für die bisherigen Beiträge! Seltsam, dass so eine wichtige Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist. Der Notar meint: § 727 passe nach dem Wortlaut nicht, weil der neue Eigentümer eben gerade kein Rechtsnachfolger des Schuldners ist, "gegen den das Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken" könnte. Nur im Fall von § 800 ZPO komme es darauf nicht an. Das klingt eigentlich nachvollziehbar.
Andererseits frage ich mich, wie es bei allen anderen Titeln des § 794 ZPO (z.B. Vergleichen oder KFBs) wäre: folgt man dem Notar, ginge hier ja nie eine Umschreibung nach § 727 ZPO, wenn ein Parteiwechsel nach Titelerrichtung stattfindet. Ich dachte immer, § 795 ZPO sei so auszulegen, dass durch ihn in § 727 ZPO der Einschub mit dem § 325 ZPO wegfällt, d.h. nur ein Parteiwechsel nach Titelerrichtung stattfinden müsse und fertig. § 800 ZPO hat allein den Effekt, dass man sich die Zustellung der die Rechtsnachfolge beweisenden Urkunden an den Schuldner sparen kann, § 800 Abs. 2 ZPO. Für eine weitere Meinung wäre ich sehr dankbar
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Wie OLG Schleswig: DNotI-Report 1995, 68 ff (aktualisiert: 17.11.2008)
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