Folgender Fall:
Der Eigentümer räumt x eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - einzutragen an seinem Grundstück, das erst danach nach § 8WEG aufgeteilt wird - mit folgendem Inhalt ein:
"Der jeweilige Eigt. der Wohnung 1 - 3 auf dem (o.a.) Grundstück darf die Wohnungen nicht selbst nutzen und darf auch keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. X erhält zudem ein Wohnungsbelegungsrecht."
Frage: Verbleibt dem Eigt. hier überhaupt eine sinnvolle Restnutzungsmöglichkeit?
Und kann der (teilende) Eigentümer vor der Aufteilung nach WEG den jeweiligen Eigt. bestimmter - noch nicht gebildeter Wohnungen - zu so etwas verpflichten? Muss hier eine Änderung der Bewilligung her?
Auf dem Grundstück entstehen insgesamt 10 Wohnungen und diese Verpflichtung soll (eigtl) nur für drei dieser Wohnungen bestehen. Nach Aufteilung in WEG soll dann das Recht an den übrigen Einheiten gelöscht werden.