Unterlassungsdienstbarkeit und Wohnungsbelegungsrecht

  • Folgender Fall:

    Der Eigentümer räumt x eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - einzutragen an seinem Grundstück, das erst danach nach § 8WEG aufgeteilt wird - mit folgendem Inhalt ein:
    "Der jeweilige Eigt. der Wohnung 1 - 3 auf dem (o.a.) Grundstück darf die Wohnungen nicht selbst nutzen und darf auch keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. X erhält zudem ein Wohnungsbelegungsrecht."

    Frage: Verbleibt dem Eigt. hier überhaupt eine sinnvolle Restnutzungsmöglichkeit?
    Und kann der (teilende) Eigentümer vor der Aufteilung nach WEG den jeweiligen Eigt. bestimmter - noch nicht gebildeter Wohnungen - zu so etwas verpflichten? Muss hier eine Änderung der Bewilligung her?

    Auf dem Grundstück entstehen insgesamt 10 Wohnungen und diese Verpflichtung soll (eigtl) nur für drei dieser Wohnungen bestehen. Nach Aufteilung in WEG soll dann das Recht an den übrigen Einheiten gelöscht werden.

  • den Thread hatte ich auch gelesen, ich bin mir aber nicht sicher, ob Wohnungsbelegung und Wohnungsbesetzung dasselbe ist...
    Zudem wurde dort nicht thematisiert, ob eine Verpflichtung der späteren Wohnungseigentümer in dieser Art jetzt schon vor Bildung der WEG möglich ist...

  • Wohnungsbelegungsrecht: Recht, eine bestimmte Anzahl von Wohnungen nur mit bestimmten Personengruppen zu belegen.

    Wohnungsbesetzungsrecht: Verpflichtung des Eigentümers, Wohnungen nur Personen zu überlassen, die von dem Berechtigten genannt werden.

    Kann m.E. grds. auch schon vor Begründung des Wohnungseigentums eingetragen werden. Belastet wird das ganze Grundstück, Ausübungsbereich sind nur die einzelnen (bestimmten) Wohnungen. Bezüglich der anderen Wohnungen erfolgt dann später eine Abschreibung nach § 1026 BGB. Also ähnlich wie bei einem anfangs schon eingetragenen Wohnungsrecht. Das Problem wird das Verbot der Eigenbedarfskündigung sein, da das eine rechtliche Verfügung und nicht die tatsächliche Nutzung betrifft.

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