Habe mal zwei Fragen zur Benachrichtigung (HS 7) nach § 11 der alten HinterlO i.v.m. § 374 II BGB.
1.) Mir ist so, als hätte ich mal gelesen, dass bei einer Hinterlegung nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) eine Benachrichtigung (HS 7) zu unterbleiben hat, kann es aber nicht mehr finden. Weiß jemand von euch was davon?
Falls ich mich irre, wie alt dürfte denn ein Recht sein, damit die Anzeige unterbleiben darf, da sie untunlich ist?
2.) Bei einer Hinterlegung der Zwangsversteigerungsabteilung weil keine Einigung nach Teilungsversteigerung erfolgte, habe ich immer auf ein Nachweis der Benachrichtigung (HS 7) verzichtet, weil ja im Zwangsversteigerungsverfahren der Teilungsplan den Beteiligten zugestellt wird. Ist das richtig so?