vertragliche Einräumung von SNR außerhalb der TE Zustimmung trotz Kenntnis

  • Liebe Forennutzer,
    ich benötige einen Gedankenaustausch bzw. Rat zur Vorgehensweise zu folgendem Sachverhalt:

    Eine bestehende Wohnanlage wurde saniert, nach § 8 WEG geteilt und in der Folge die WE veräußert. Der teilende Eigentümer hat bei seinem eigenen Erwerb bestehende Mietverträge übernommen und wegen der Vermietung eines Teils der nach Teilung entstandenen Gemeinschaftsfläche die Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung (nach Bildung der WE) dahingehend erwirkt, dass die ehemalige Mietfläche als SNR dargestellt und bezeichnet ist. Die Beurkundung und Eintragung der Veränderung wurde zunächst unterlassen, da mögliche weitere Änderungen nicht auszuschließen waren und dann zusammen auf den Weg gebracht werden sollten.
    Der teilende Eigentümer hat die künftigen Miteigentümer von der anstehenden, genau definierten Änderung im Kaufvertrag in Kenntnis, sie zur Übernahme verpflichtet und sich Vollmachten erteilen lassen, gem. der geänderten Abgeschlossenheitsbescheinigung die als SNR bezeichnete Teilfläche des Gemeinschaftseigentums unter Bildung von SNR einer bestimmten WE zuweisen zu können sowie die Gemeinschaftsordnung in zwei §§ zu ändern. Die Erklärungen und Änderungen wurden jetzt nach 3 Jahren kraft der Vollmachten beurkundet. Soweit kein Problem.

    Aber:
    Ausgehend von der Annahme, dass wegen der konkreten Formulierung der Vollmachten in den Verträgen und Bezugnahme auf die geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt sei und sich daher die dinglich Berechtigten (Finanzierungsgläubiger) die Kenntnis (und entsprechend auch Billigung) der anstehenden Bildung des SNR und die Änderung der Gemeinschaftsordnung zurechnen lassen müssten, wurden Zustimmungen der Berechtigten gem. §§ 876, 877 BGB nicht erfordert.

    War die Annahme so irrig?
    Entfaltet die in den Kaufverträgen enthaltene Vollmacht mit Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Änderung nicht doch Wirkung gegen die dinglich Berechtigten? Oder müssen wg. § 5 Abs. 4 WEG nun doch alle dinglich Berechtigten zustimmen?

    Bin für einen klärenden Gedanken/Hinweis dankbar.

  • Wegen des Erfordernisses der Zustimmung der dinglich Berechtigten s. hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065528

    Für die nachträgliche Begründung eines Sondernutzungsrechts wird nicht nur die Zustimmung aller Finanzierungsgläubiger, deren Rechte nicht als Gesamtrechte an allen Einheiten lasten, sondern auch diejenige der übrigen dinglich Berechtigten, die rechtlich betroffen sein können, also z. B. auch der Vormerkungsberechtigten benötigt (OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2001 - 2 Wx 62/00)

    Ein Zuweisungsvorbehalt ist ja offenbar nicht eingetragen; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post947247
    Ferner : OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.06.2015, 20 W 54/15:

    Ein mangels Antrages und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden.

    Ist denn der teilende Eigentümer überhaupt noch Eigentümer einer Einheit ?

    Falls nicht: ein personenbezogenes SNR kann es nicht geben (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 11/77, Rz. 10).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke 'Prinz'.
    Ich dachte, man kann das Problem etwas differenzierter betrachten .:oops:

    Die bereits 8 Jahre alte Teilungserklärung enthält den Zuweisungsvorbehalt nur hinsichtlich der Kellerräume. Das Problem mit dem ursprünglichen Mietergarten und dem Entzug der Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft ist seit Teilung bekannt und wurde von keinem Miteigentümer in Frage gestellt.

    Urkundstechnisch wurde eben darauf abgestellt, dass durch ausdrücklich definierte (zukünftige) Bildung von SNR in den Kaufverträgen
    [damit Erfüllung des Bestimmheitsgrundsatz im Sachenrecht und damit unterstellt die "Bestellung" des SNR und nun nachtägliche Eintragung auf Antrag des teilenden Eigentümers kraft Vollmacht] das Zustimmungserfordernis wegen § 5 (4) S. 2 WEG entfallen würde, mit der Begründung, dass sich die dinglich Berechtigten die Kenntnis darüber zurechnen lassen müssen und entsprechend somit schon ein Einverständnis dazu vorläge. Bewilligungen und Eintragungen der Rechte in Abt. II und III erfolgten ja stets nasch Beurkundung des Kaufvertrages.

    Das war also über die ganzen Jahre Quatsch und es wird doch ohne Wenn und Aber die Zustimmung sämtlicher dinglich Berechtigter in grundbuchmäßiger Form benötigt?

    Der teilende Eigentümer ist noch Miteigentümer, sofern kann jetzt alles gerade gerückt werden.

  • Die Vollmachten in den Kaufverträgen können allenfalls bewirken, dass sich die Vollmachtgeber bei der Abgabe der GB-Erklärung vertreten lassen können (s. dazu hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post997318
    und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 114351, letzte Aktualisierung: 24. August 2012).

    Ob von den in den Kaufverträgen getroffenen Vereinbarungen dinglich Berechtigte Kenntnis (und ihnen zugestimmt) haben oder nicht, ist für den Grundbuchvollzug ohne Bedeutung, da das GBA im Antragsverfahren keine Ermittlungen anzustellen hat. Ihm gegenüber sind die Zustimmungserklärungen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Noch einmal herzlichen Dank, vor allem auch für die prompten Antworten - wir machen uns hier dann mal an die Arbeit und verzichten, da total auf dem Holzweg, auf jegliche Einwendung gegen die Anmerkungen unseres Grundbuchamtes.
    :)

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