Guten Morgen,
ich hoffe, ich hab in der SuFu nichts übersehen. Aber ich hab irgendwie nichts gefunden, was meinen Fall so richtig trifft. Ich bin mir relativ sicher, dass ich mal was zu der Thematik gelesen habe, aber das find ich natürlich auch nicht mehr. Daher bräuchte ich bitte eure Hilfe.
Zum Sachverhalt:
Beantragt wird der Erlasse eines PfÜb.
Der Titel (KFB) lautet auf die Rechtsanwälte A und Kollegen, wobei als Prozessbevollmächtigter im Rubrum Herr RA A angeführt ist.
Die Kanzlei bestand zum damaligen Zeitpunkt aus den RAen A, B und C.
RAin C hat zwischenzeitlich geheiratet und heißt jetzt RAin D.
Der Antrag auf Erlass der PfÜb wird gestellt von B & D.
RA A ist mittlerweile aus der Kanzlei ausgeschieden.
Die Rechtsform der Kanzlei war nie irgendwo ersichtlich.
Ich habe mit Zwischenverfügung eine Erklärung angefordert, auf welcher Grundlage die Forderung auf B & D übergegangen ist, da die Partei damals von RA A vertreten wurde. Sofern die Ansprüche, welche aus einem Mandatsverhältnis des RA A für die Kanzlei A und Kollegen (später A, B und C) auf die jetzige Kanzlei B & D übergegangen sind, wäre dies durch Vorlage der entsprechenden Kanzleivereinbarung zu belegen.
Ich bin da deshalb so sensibel, da wir vor Kurzem eine riesige Problematik hatten, bei der eine RAin aus einer Kanzlei ausgeschieden ist und in eine andere gewechselt hat; fälschlicher Weise wurde für eine Zahlung an sie noch die alte Bankverbindung genutzt und die alte Kanzlei hat sich dann vehement geweigert das Geld an die RAin rauszugegeben, obwohl vertraglich vereinbart war, dass die RAin ihre Vergütungsansprüche behält.
Als Antwort von B & D kam dann, dass diese die Kanzlei des A übernommen haben und dies gerichtsbekannt sei seit 14 Jahren (sorry, ich bin erst seit 1,5 Jahren hier). Es wird eine Entscheidung angeführt von 1969 mit folgendem Leitsatz:
"Es ist unerheblich, dass ich die Bezeichnung der Gläubigerin im Vollstreckugsverfahren gegenüber derjenigen der Klägerin im Erkenntnisverfahren durch Ausscheiden des bisherigen und Eintreten eines anderen PhG geändert hat."
Angeblich wäre das in 14 Jahren noch nie bemängelt worden (ist ja immer so).
Außerdem hätte eine Umfirmierung stattgefunden, die sich aus den Vollstreckungsbelegen ergeben würde, was mithin eine Titelumschreibung nicht erforderlich macht.
Zum Schluss heißt es dann:
"Dem unverzüglichen Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehe ich entgegen. Der Eindruck willkürlichen Verhaltens des Gerichts verstärkt sich mit jeder weiteren nicht die Rechtslage berücksichtigenden Zwischenverfügung."
So, und jetzt die Preisfrage: Wie seht ihr das? Was würdet ihr machen? Einfach erlassen und gut? Oder nachweisen lassen, dass die Ansprüche des RA A bzw. der ehemaligen Gesellschaft (das scheint es nach der zitierten Entscheidung ja gewesen zu sein bzw. noch zu sein) noch für die jetzige Bestehen, da durch Ausscheiden eines Gesellschafters weder eine Auflösung der Gesellschaft folgte noch eine Rechtsnachfolge irgendeiner Art vorlag, sondern eben eine im Laufe der Jahre mehrfache Umfirmierung?
Ich bin gespannt