Vollstreckung durch anderen RA

  • Guten Morgen,
    ich hoffe, ich hab in der SuFu nichts übersehen. Aber ich hab irgendwie nichts gefunden, was meinen Fall so richtig trifft. Ich bin mir relativ sicher, dass ich mal was zu der Thematik gelesen habe, aber das find ich natürlich auch nicht mehr. Daher bräuchte ich bitte eure Hilfe.

    Zum Sachverhalt:

    Beantragt wird der Erlasse eines PfÜb.

    Der Titel (KFB) lautet auf die Rechtsanwälte A und Kollegen, wobei als Prozessbevollmächtigter im Rubrum Herr RA A angeführt ist.
    Die Kanzlei bestand zum damaligen Zeitpunkt aus den RAen A, B und C.

    RAin C hat zwischenzeitlich geheiratet und heißt jetzt RAin D.

    Der Antrag auf Erlass der PfÜb wird gestellt von B & D.
    RA A ist mittlerweile aus der Kanzlei ausgeschieden.

    Die Rechtsform der Kanzlei war nie irgendwo ersichtlich.

    Ich habe mit Zwischenverfügung eine Erklärung angefordert, auf welcher Grundlage die Forderung auf B & D übergegangen ist, da die Partei damals von RA A vertreten wurde. Sofern die Ansprüche, welche aus einem Mandatsverhältnis des RA A für die Kanzlei A und Kollegen (später A, B und C) auf die jetzige Kanzlei B & D übergegangen sind, wäre dies durch Vorlage der entsprechenden Kanzleivereinbarung zu belegen.

    Ich bin da deshalb so sensibel, da wir vor Kurzem eine riesige Problematik hatten, bei der eine RAin aus einer Kanzlei ausgeschieden ist und in eine andere gewechselt hat; fälschlicher Weise wurde für eine Zahlung an sie noch die alte Bankverbindung genutzt und die alte Kanzlei hat sich dann vehement geweigert das Geld an die RAin rauszugegeben, obwohl vertraglich vereinbart war, dass die RAin ihre Vergütungsansprüche behält.

    Als Antwort von B & D kam dann, dass diese die Kanzlei des A übernommen haben und dies gerichtsbekannt sei seit 14 Jahren (sorry, ich bin erst seit 1,5 Jahren hier). Es wird eine Entscheidung angeführt von 1969 mit folgendem Leitsatz:
    "Es ist unerheblich, dass ich die Bezeichnung der Gläubigerin im Vollstreckugsverfahren gegenüber derjenigen der Klägerin im Erkenntnisverfahren durch Ausscheiden des bisherigen und Eintreten eines anderen PhG geändert hat."

    Angeblich wäre das in 14 Jahren noch nie bemängelt worden (ist ja immer so).

    Außerdem hätte eine Umfirmierung stattgefunden, die sich aus den Vollstreckungsbelegen ergeben würde, was mithin eine Titelumschreibung nicht erforderlich macht.

    Zum Schluss heißt es dann:
    "Dem unverzüglichen Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehe ich entgegen. Der Eindruck willkürlichen Verhaltens des Gerichts verstärkt sich mit jeder weiteren nicht die Rechtslage berücksichtigenden Zwischenverfügung."


    So, und jetzt die Preisfrage: Wie seht ihr das? Was würdet ihr machen? Einfach erlassen und gut? Oder nachweisen lassen, dass die Ansprüche des RA A bzw. der ehemaligen Gesellschaft (das scheint es nach der zitierten Entscheidung ja gewesen zu sein bzw. noch zu sein) noch für die jetzige Bestehen, da durch Ausscheiden eines Gesellschafters weder eine Auflösung der Gesellschaft folgte noch eine Rechtsnachfolge irgendeiner Art vorlag, sondern eben eine im Laufe der Jahre mehrfache Umfirmierung?

    Ich bin gespannt :confused:

  • Ich würde den PfüB so nicht erlassen. Titel auf Gläubiger à la "Rechtsanwälte A & Koll." sind m. E. nicht bestimmt genug. Ich verfüge in solchen Fällen zwischen ("Die Gläubigerbezeichnung im Vollstreckungstitel genügt den Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht.") unter Hinweis auf Zöller, § 750 ZPO, Rn. 4 (dort wird genau diese Konstellation beschrieben) und bitte um Vorlage eines entsprechend berichtigten Titels.

    (Im Zuge dessen könnte dann auch eine neue Klausel beantragt werden, aus der sich ergibt, dass jetzt B und D vollstrecken dürfen.)

  • Super, danke :daumenrau
    Ich werde denen mal die Entscheidungen um die Ohren hauen, die da im Zöller zitiert sind. Vielleicht hilft das ja.

    Von der "Falschbezeichnung" mal ganz abgesehen - wie siehst du das denn mit dem Übergang des RA A auf die verbleibenden in der Kanzlei nach dessen Ausscheiden?

    Es ärgert mich einfach maßlos, dass mir hier Willkür unterstellt wird :(

  • Na ja, m. E. hängt diese Frage mit der "Genauigkeit" des Titels zusammen. Ohne Angabe zu Beteiligungsverhältnis/Rechtsform des/der Gläubiger kann man das nicht einordnen. Am wahrscheinlichsten wäre für mich von einer Rechtsnachfolge auszugehen - so wurde ja auch geschrieben: B und D haben von A die Kanzlei übernommen. M. E. kann Dir das als VollstreckungsG aber auch egal sein: Wenn der ursprüngliche Titel auf A, B und C lautet und jetzt B und D daraus vollstrecken wollen, muss die Gläubigerseite nachweisen, dass das zulässig ist, und von daher müsste der Titel m. E. dann entsprechend umgeschrieben werden. Der Fall (wie in der genannten Entscheidung von 1969), dass sich die Änderung aus dem Handelsregister ergibt (schließe das aus der Bezeichnung "phG"), dürfte wohl nicht vorliegen (sonst hätte es nahegelegen, dass die Gläubigerseite sich darauf beruft). Denkbar wäre noch, dass die von Dir m. E. zu Recht angeforderte Kanzleivereinbarung zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegt wird. Die würde ich auf jeden Fall einsehen wollen. Und: 1. müsste diese Vereinbarung der Form genügen (öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde), 2. müsste sich daraus auch mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, dass die hier titulierte Forderung übertragen wurde...

  • Dann sind wir uns ja insgesamt einig. Vielen Dank!!! :)

    Ich hab zwischenzeitlich noch ein bisschen weiter recherchiert. Was den § 750 ZPO angeht, so kann man ggf. aus der Bezeichnung im Titel (da die beiden RAe, die jetzt vollstrecken wollen im Kanzleibriefkopf auch damals schon aufgetaucht sind) herleiten, dass der Titel auch für die anderen beiden gelten soll.

    Aber mal angenommen, es würde sich um eine GbR handeln, so wäre diese mit Ausscheiden des RA Z grds. Erloschen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag würde etwas anderes vorsehen. Somit wäre dieser vorzulegen, um zu belegen, dass die GbR fortbesteht mit den verbliebenen RAen.
    Wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht vorgesehen gewesen wäre, so hätten die Gesellschafter sich auseinandersetzen müssen. Es wäre dann u.a. zu bestimmen gewesen, wer die hier titulierte Forderung erhält.
    Sofern die RAe B & D jetzt wieder in GbR handeln (oder überhaupt existieren), so wäre der Titel auf alle Fälle umzuschreiben gewesen. Dann wäre nämlich aufgrund Auseinandersetzung die neue GbR Rechtsnachfolgerin der alten hinsichtlich der zur Vollstreckung anstehenden Forderung geworden.


    Es will irgendwie nicht in meinen Kopf rein, warum das angeblich bisher weder die zahlreichen GVZ, die bereits tätig waren in der Sache, noch die Kollegen, die bisher schon PfÜBse erlassen haben, dies je moniert haben wollen!?! :gruebel:

  • Evtl. sind die GVZ/früheren Koll. ortsansässig und haben die Veränderungen von A zu B, D "miterlebt"...

    (Ansonsten braucht's vermutlich auch erst mal einen Fall wie den von Dir geschilderten mit der fehlgeleiteten Überweisung, um auf die Problematik richtig aufmerksam zu werden. MEIST geht ja alles gut...)

  • Ja, das stimmt (leider). Oder man wird nach einiger Zeit einfach betriebsblind :flucht::flucht:

    Ich werde mir heute Nachmittag mal die Zeit nehmen, denen mit willkürlicher Verzögerungsabsicht (:wechlach:) nochmal einen Roman zu schreiben und mal abwarten was passiert ;)

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