Vormerkung an Sondernutzungsrecht

  • Hallöle, ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

    TE vollzogen, Bauträger verkauft SE an Wohnung 1 an X. Vormerkung für X ist bereits eingetragen.
    Nachtragsurkunde wird vorgelegt, es wird ein SNR an ST 1 dieser Wohnung zugewiesen, Antrag und Bewilligung für Zuweisung SNR.
    Weiterer Antrag und Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung an diesem SNR.

    Geht das so?

    Nach Schöner/Stöber Rn. 2966 ist ein Anspruch auf Übertragung eines SNR an einen anderen WEigt. durch Vormerkung sicherbar. Hier erwirbt aber ein bisher nicht WEigt.

  • Ein Sondernutzungsrecht kann nicht personenbezogen begründet (BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 11/77 = Rpfleger 1979, 57) und demgemäß auch nicht personenbezogen vorgemerkt werden. Wenn es vorliegend aufgrund eines Zuweisungsvorbehalts (gibt´s den denn überhaupt, d. h. ist die negative Komponente im GB bereits eingetragen?) einem Wohnungseigentum zugewiesen wird, dann wird damit die persönliche Komponente abgekoppelt, weil es ja dann zum Inhalt des betreffenden SE gehört (s. BGH,aaO).

    Elzer führt in seiner Abhandlung „Verdinglichung eines „schuldrechtlichen“ Sondernutzungsrechts am Beispiel von Kfz-Stellplätzen“, NZM 2016, 529 ff aus:

    "Dass ein Sondernutzungsrecht nicht einem Wohnungseigentumsrecht, sondern einem Wohnungseigentümer zugeordnet ist („persönliches Sondernutzungsrecht“) – wie es die wohl hM bejaht10 – ist dogmatisch nicht vorstellbar, …. Es bedarf als Zurechnungsendpunkt also eines Wohnungseigentums bzw. dem ihm zugeordneten Sondereigentum. …. Stets geht es aber um den „Inhalt“ von Eigentum und nicht um das Recht eines Einzelnen, das jenseits des Wohnungseigentums bestehen könnte. …“

    Und wenn der vorzumerkende Anspruch das Wohnungseigentum als solches, also mit dem zugeordneten SNR erfassen soll, dann ist auch eine Vormerkung zulässig. Da sie bereits eingetragen ist, würde ich in der Veränderungsspalte eintragen: „Der vorgemerkte Anspruch bezieht sich auch auf das dem Wohnungseigentum zugeordnete Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 1. Bezug: Bewilligung vom…….Eingetragen am…“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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