Liebe Vollstreckungsexperten,
ich habe hier als Titel einen vor dem LG geschlossenen Vergleich folgenden Inhalts:
"Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:
- Der Beklagte zahlt an die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen G., verstorben am... einen Betrag in Höhe von X EUR.
- Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche streitgegenständlichen Forderungen abgegolten und erledigt.
- Kosten pp"
Die Klausel wurde zugunsten des Klägers, eines der Erben erteilt (Zustellung an Beklagtenvertreter ist erfolgt). Dass die Klausel wegen
§ 2039 BGB in Ordnung sein müsste, habe ich schon herausgefunden (vgl. KG, 10.01.1957 - 1 W 2673/56). Allerdings beantragt der Kläger nun auch als Gläubiger den Erlass des PfÜB. Auch das müsste demnach gehen, allerdings darf dann nur mit der Maßgabe überwiesen werden, dass Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft erfolgt – oder?
Mein eigentliches Problem ist aber Ziffer 2, danach hat der Vergleich meines Erachtens gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn mit seinem Abschluss sind alle Forderungen sogar als „abgegolten“ bezeichnet. Der Gläubigervertreter wehrt sich natürlich auf meine entsprechende Zwischenverfügung, ich müsste den Antrag auf Erlass des PfÜB also jetzt förmlich zurückweisen.
Zuvor hätte ich gerne eure Meinungen. Vielen Dank für die Hilfe!