Kosten nach der Kostengrundentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren

  • Hallo ich habe ein kleines Problem und komme absolut nicht weiter :confused:

    Eine Privatperson beantragt Portokosten. Diese auch für den Brief in dem der Kostenfestsetzungsantrag enthalten ist... Er meint das Festsetzungsverfahren gehöre mit zum Rechtstreit i.S.d. § 91 ZPO. Bin da anderer Meinung, kann es aber weder fest begründen, noch Rechtsprechung o.ä. dazu finden. Möchte meinen Beschluss nicht einfach auf die Begründung "ist so" aufbauen. Vielen Dank an alle Helfer :daumenrau

    EDIT: Habe folgendes bisher befragt: Zöller ZPO § 91, MüKo ebenso, juris hilft mir nicht, Kollegen können auch nicht direkt helfen...

  • Das KfV ist ein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren. Die im KfV entstehenden Kosten gehören mit zu den Kosten des Rechtsstreites und können daher grds. auch geltend gemacht werden.

    Portokosten der Partei sind grds. auch erstattbar. Das folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, der auf die Vorschriften des JVEG verweist. Den Umfang der Entschädigung gibt dann § 19 JVEG vor, der u. a. in Abs. 1 Nr. 3 auf die "sonstigen Aufwendungen" nach § 7 verweist. Nach dortigem Abs. 1 Satz 1 sind "sonstige Aufwendungen" erstattbar, soweit sie notwendig sind. Portokosten gehören zu diesen "sonstigen Aufwendungen" (vgl. z. B. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 7 Rn. 2 oder auch BFH, KfB v. 25.03.2015 - X K 8/13 -).

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  • Könnte dem grundsätzlich gerne zustimmen. Bin aber noch skeptisch und merkwürdig ist, dass die Frage wohl tatsächlich noch nie außerhalb dieses Threads thematisiert wurde. Ich bin auf meine Meinung wie folgt gekommen:

    Die Post- und Telekommunikationspauschale kann nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Nr. 7002 VV RVG nur gefordert werden kann, sofern in dieser Angelegenheit und nicht erst nach Beendigung Kosten i. S. d. Nr. 7001 VV RVG überhaupt angefallen sind (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 21. Auflage, VV 7001, 7002 Rn. 19). Bei der Pauschale sollen diese nicht mehr beachtlich sein. Daraus könnte man folgern, dass Kosten nach Grundentscheidung nicht mehr relevant sind und nicht abgedeckt werden.

    Würde mich sehr übernoch eine weitere Stellungnahme freuen :)

  • Bei Kosten der Privatperson bist du im RVG falsch, die Kosten ergeben sich aus dem JVEG, s. auch #2. Die Kommentierung zum RVG kannst du m. E. daher auch nicht zur Begründung heranziehen.

  • Mir geht es um den Grundsatz "Kosten (welche auch immer, ob nun Pauschale, Porto oder Fahrtkosten,....) nach Kostengrundentscheidung"

  • Mir geht es um den Grundsatz "Kosten (welche auch immer, ob nun Pauschale, Porto oder Fahrtkosten,....) nach Kostengrundentscheidung"

    Die von Dir zitierte Kommentarstelle im Gerold/Schmidt besagt lediglich, dass die Auslagen dem Anwalt nicht erstmals nach Beendigung seines Auftrags entstanden sein dürfen, wenn er die Pauschale abrechnen will.

    Daraus kann nicht hergeleitet werden, dass konkret bezifferte Positionen nicht zeitlich nach der Kostengrundentscheidung entstanden sein dürfen. Wäre dem so, müsste die Partei in Deinem Fall (erneut) klagen, um ihre Auslagen zu erhalten. Auch unter diesem Gesichtspunkt stimme ich dem Beitrag #2 zu.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mir geht es um den Grundsatz "Kosten (welche auch immer, ob nun Pauschale, Porto oder Fahrtkosten,....) nach Kostengrundentscheidung"


    "Kosten" sind Gerichts- sowie die außergerichtlichen Kosten der Parteien, wobei damit sämtliche prozeßbezogenen bis zur Rechtskraft des Titels betroffen sind (weshalb u. U. auch bereits vorgerichtliche entstandene Kosten - soweit prozeßbezogen - im KfV festgesetzt werden können). Kosten, die ausschließlich in der Kostenfestsetzung als Annexverfahren zur Hauptsache entstehen, sind deshalb von der Kostengrundentscheidung umfaßt. Das liegt eben daran, daß die Kostengrundentscheidung nur dem Grunde nach, aber nicht der Höhe nach über die Kosten entscheidet. Dieses macht erst das KfV, aufgrund dessen der vollstreckbare Titel über die Kosten geschaffen wird. Somit sind (ggf. nur) in ihm entstandene Kosten auch Prozeßkosten.

    Aus diesem Grund sind beispielsweise auch einer Partei, die nur für die Vertretung im KfV einen RA beauftragt, dessen Kosten für diesen Einzelvertretungsauftrag erstattbar (so schon zur BRAGO: OLG Düsseldorf, NJW 1964, 1233 = JurBüro 1964, 367; vgl. auch Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nrn. 3403-3404 VV Rn. 22).

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