Hallo,
ein etwas kompliziert vorzutragender Fall, aber ich versuche es mal:
Ich habe hier eine Abtretungserklärung (Bewilligung) des Eigentümers vorliegen, welcher einen Teilbetrag aus einer Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen an einen Dritten abtritt. Der Eigentümer war früher mit seiner Ehefrau als Eigentümer eingetragen und hat das Grundeigentum durch Zuschlag allein erworben. Das hier betroffene Grundpfandrecht ist bestehen geblieben.
Im Grundbuch ist noch immer eine Bank als Gläubigerin eingetragen. Die Bank jedenfalls hat wohl Löschungsbewilligung erteilt (vor Zuschlag) und Bewilligung/Brief unter Rücknahmeverzicht hinterlegt (liegt mir beides nicht vor, wurde auch herausgegeben).
Ich habe die Abtretung abgelehnt, da ich von der Bank entweder eine entsprechende Abtretungserklärung an den Eigentümer benötige oder aber eine löschungsfähige Quittung. Aus zivil- und vollstreckungsrechtlichen Verfahren (u.a. durch Urteil) soll sich wohl ergeben, dass die Grundschulden nicht mehr valutieren, jedoch bin ich der Meinung, dass ich dennoch die Mitwirkung der eingetragenen Gläubigerin benötige. Die von dieser erteilte Löschungsbewilligung würde meines Erachtens bei entsprechender Vorlage und Zustimmung des Eigentümers und der ehemaligen Miteigentümerin nur eine Löschung des Rechts möglich machen.
Mir ist es als Grundbuchrechtspfleger doch egal, ob in einer Urteilsbegründung irgendwo steht, dass die Grundschulden getilgt wurden und dass die Vollstreckungsklausel zu der Grundschuld umgeschrieben wurde auf die ehemaligen Miteigentümer (wohl dinglich und persönlich)?!?
Wenn ich Abtretungserklärung/löschungsfähige Quittung fordere, ist dies durch eine rangwahrende Zwischenverfügung möglich? Doch eher nur Hinweisverfügung oder gleich Zurückweisung, oder? Oder kann mir die Bewilligungsberechtigung des Eigentümers als Gläubiger durch irgendeinen anderen Unrichtigkeitsnachweis nachgewiesen werden. Im Urteilstenor im Zivilverfahren steht jedenfalls nichts über die materielle Berechtigung über die Grundschuld. Aufgrund dessen wurde aber die Klausel umgeschrieben! Und der einreichende Notar beruft sich nun hierauf.
Ich bin jetzt ganz verwirrt, vielleicht kann mir jemand etwas auf die Sprünge helfen...
Danke!