Abtretung (eventueller) Eigentümergrundschuld

  • Hallo,

    ein etwas kompliziert vorzutragender Fall, aber ich versuche es mal:

    Ich habe hier eine Abtretungserklärung (Bewilligung) des Eigentümers vorliegen, welcher einen Teilbetrag aus einer Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen an einen Dritten abtritt. Der Eigentümer war früher mit seiner Ehefrau als Eigentümer eingetragen und hat das Grundeigentum durch Zuschlag allein erworben. Das hier betroffene Grundpfandrecht ist bestehen geblieben.
    Im Grundbuch ist noch immer eine Bank als Gläubigerin eingetragen. Die Bank jedenfalls hat wohl Löschungsbewilligung erteilt (vor Zuschlag) und Bewilligung/Brief unter Rücknahmeverzicht hinterlegt (liegt mir beides nicht vor, wurde auch herausgegeben).

    Ich habe die Abtretung abgelehnt, da ich von der Bank entweder eine entsprechende Abtretungserklärung an den Eigentümer benötige oder aber eine löschungsfähige Quittung. Aus zivil- und vollstreckungsrechtlichen Verfahren (u.a. durch Urteil) soll sich wohl ergeben, dass die Grundschulden nicht mehr valutieren, jedoch bin ich der Meinung, dass ich dennoch die Mitwirkung der eingetragenen Gläubigerin benötige. Die von dieser erteilte Löschungsbewilligung würde meines Erachtens bei entsprechender Vorlage und Zustimmung des Eigentümers und der ehemaligen Miteigentümerin nur eine Löschung des Rechts möglich machen.

    Mir ist es als Grundbuchrechtspfleger doch egal, ob in einer Urteilsbegründung irgendwo steht, dass die Grundschulden getilgt wurden und dass die Vollstreckungsklausel zu der Grundschuld umgeschrieben wurde auf die ehemaligen Miteigentümer (wohl dinglich und persönlich)?!?

    Wenn ich Abtretungserklärung/löschungsfähige Quittung fordere, ist dies durch eine rangwahrende Zwischenverfügung möglich? Doch eher nur Hinweisverfügung oder gleich Zurückweisung, oder? Oder kann mir die Bewilligungsberechtigung des Eigentümers als Gläubiger durch irgendeinen anderen Unrichtigkeitsnachweis nachgewiesen werden. Im Urteilstenor im Zivilverfahren steht jedenfalls nichts über die materielle Berechtigung über die Grundschuld. Aufgrund dessen wurde aber die Klausel umgeschrieben! Und der einreichende Notar beruft sich nun hierauf.

    Ich bin jetzt ganz verwirrt, vielleicht kann mir jemand etwas auf die Sprünge helfen... :gruebel:

    Danke!

  • Wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert ist, ist die Forderung vermutlich - wie meist - durch Zahlung auf sie getilgt worden. Den Rückgewähranspruch (Abtretung, Aufhebung, Verzicht) hat der eingetragene Gläubiger durch Aushändigung einer Löschungsbewilligung erfüllt. Zu einer zusätzlichen löschungsfähigen Quittung (zur Grundschuld: Schöner/Stöber Rn 2730a) oder Abtretungsbewilligung ist er nicht mehr verpflichtet. Dem Ersteher gegenüber schon gar nicht. Theoretisch bleibt ein Anspruch aus § 812 BGB, aber mehr als eine Löschungsbewilligung auszuhändigen, wird der Gläubiger auch da nicht können. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Abtretungsbewilligung aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Aufgrund der fehlenden Bewilligung ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. z.B. Beschluss des BayObLG vom 21.07.2004; 2Z BR 134/04). Vorher ist anzuhören. Unter Umständen telefonisch.

  • Vielen Dank! Nachdem ich bereits eine Aufklärungsverfügung gemacht hatte, werde ich nun nach weiterem Vortrag des Notars (ohne brauchbare Eintragungsunterlagen) zurückweisen.

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