A schlägt die Erbschaft für den deutschen Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England hatte,
bei dem für den Wohnsitz der A zuständigen Nachlassgericht aus für sich und ihr minderjähriges Kind.
Die Erbausschlagungserklärung wird dem Amtsgericht Schöneberg z.w.V. übersandt.
AG Schöneberg lehnt die Übernahme des Verfahrens ab, weil eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 EuErbVO nicht ersichtlich sei. Das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden solle nach Art. 31 IntErbRVG verfahren.
Der Ausschlagenden soll also das Original der Erbausschlagungserklärung ausgehändigt werden. Was muss diese denn veranlassen?
Die Erklärung nach England schicken ? Muss die Erklärung übersetzt werden? Was mach sie mit der familiengerichtlichen Erklärung?