Erbausschlagung letzter Wohnsitz des deutschen Erblassers England

  • A schlägt die Erbschaft für den deutschen Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England hatte,
    bei dem für den Wohnsitz der A zuständigen Nachlassgericht aus für sich und ihr minderjähriges Kind.
    Die Erbausschlagungserklärung wird dem Amtsgericht Schöneberg z.w.V. übersandt.
    AG Schöneberg lehnt die Übernahme des Verfahrens ab, weil eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 EuErbVO nicht ersichtlich sei. Das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden solle nach Art. 31 IntErbRVG verfahren.

    Der Ausschlagenden soll also das Original der Erbausschlagungserklärung ausgehändigt werden. Was muss diese denn veranlassen?
    Die Erklärung nach England schicken ? Muss die Erklärung übersetzt werden? Was mach sie mit der familiengerichtlichen Erklärung?

  • M.E. müssen wir die A darüber nicht belehren. Die Erbfolge richtet sich nach englischem Recht. Ich würde die A an das britische Konsulat verweisen. Dort soll man ihr sagen, was sie zu tun hat. Eine familiengerichtliche Genehmigung kann sie ja hier beantragen, da sie hier wohnt. Falls diese nach englischem Recht nicht erforderlich ist, geht sie eben ins Leere, das schadet nicht.

  • De EuErbVO gilt im Verhältnis zu England nicht.
    Es gilt das britische Erbrecht.
    Kennt das britische Recht überhaupt eine Ausschlagung?
    Wenn man eine solche beurkundet, sollte man auch wissen was man beurkundet.
    Ich sehe eigentlich gar keine deutsche Zuständigkeit als Nachlassgericht.
    Par. 344 Abs. 7 FamFG dürfte nur bei anwendbarem deutschen Erbrecht greifen.

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