In § 28 Abs. 1 RVG heißt es: Die Gebühren der Nr. 3313, 3317 ...... werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (58 GKG) berechnet.
Wenn nun der Wert der Insolvenzmasse Null ist, setzt man dann tatsächlich nur die Mindestgebühr (25 EUR) an oder stellt man auf das wirtschaftliche Interesse (§28 Abs 3 iVm § 23 Abs 3 Satz 2 RVG) ab und setzt den Wert "angemessen" fest.
Mir liegt eine Beschwerde vor, indem ich den Wert für die Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren §§ 2, 28 RVG, Anlage 1 VV Nr. 3317 aufgrund des klaren Wortlautes des § 28 RVG auf Null EUR gekürzt habe, weil die Insolvenzmasse Null betrug. Beantragt wurde der Gegenstandswert 4000 EUR (einheitlicher Wert mit VV Nr. 3133 !)
Vielen Dank für nette Antworten