Hallo zusammen,
würde mich über eure Einschätzung zu folgendem Fall freuen:
Im Grundbuch eingetragen war eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 3 Erben (A, B und C). Folgendes ist passiert:
- 1.7.2016: Beurkundung Kaufvertrag - Verkauf einer noch unvermessenen Teilfläche von der Erbengemeinschaft an einen Dritten.
Im Kaufvertrag ist folgende Vollmacht enthalten: „Die Veräußerer bevollmächtigen sich gegenseitig unter Befreiung von § 181 BGB nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses dieses in einer Nachtragsurkunde anzuerkennen sowie die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen und alle sonst zum grundbuchamtlichen Vollzug erforderlichen Erklärungen abzugeben.“
Eine Auflassungsvormerkung wurde bewilligt und eingetragen. - 1.2.2017: Beurkundung Vermächtniserfüllung und Auflassung des mit der AV belasteten Grundstücks von Erbengemeinschaft an Miterbin A zum Alleineigentum. Keine extra Erklärung zur AV, nur Standard-Satz, dass Belastungen in Abt. II bekannt sind und übernommen werden
- 1.3.2017: Beurkundung Messungsankerkennung und Auflassung zum Teilflächenverkauf (vom 1.7.2016). In dem Notartermin anwesend war nur der Miterbe B. Dieser handelt in der Urkunde im eigenen Namen und zugleich für die damaligen weiteren Miterben A und C aufgrund der Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde. Von der inzwischen beurkundeten Auflassung des betroffenen Grundstücks an A ist in der Urkunde nichts erwähnt.
- 1.4.2017: Urkunde zur Vermächtniserfüllung (vom 1.2.2017) wird beim GBA mit dem Antrag auf Vollzug eingereicht - A wird daraufhin als Alleineigentümerin eingetragen.
- 1.5.2017: Urkunde zur Messungsanerkennung (vom 1.3.2017) wird beim GBA mit dem Antrag auf Vollzug eingereicht.
Ich habe nun Zweifel, ob ich das eintragen kann.
Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Messungsanerkennung (1.3.2017) konnte B wohl wirksam vertreten, aber bis zur Antragsstellung haben sich ja die Umstände geändert.
Ich bin am überlegen, ob
a) die Vollmacht überhaupt noch Bestand hat. Es wurde zwar versichert in der Urkunde, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde, jedoch ist A nun Alleineigentümerin. Könnte die Vollmacht durch Änderung der Eigentumsverhältnisse erloschen sein? Die Erbengemeinschaft gibt es ja nicht mehr (quasi Wegfall der Geschäftsgrundlage). Kann die Vollmacht auch ausgelegt werden, dass A sich nicht nur im Rahmen der EG vertreten lassen wollte, sondern auch als Alleineigentümer?
b) zum jetzigen Zeitpunkt die falschen Beteiligten die Auflassung erklärt haben: in der Urkunde haben die Erben gehandelt, bzw. wurden vertreten (die bei der Beurkundung der Messungsanerkennung allerdings noch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen waren). Jetzt ist A Alleineigentümer, die Auflassung müsste dann doch nur zwischen A und dem Dritten erklärt werden.
Bin für eure Meinungen dankbar.