Verlust des Grundschuldbriefes auf dem Postweg vom Grundbuchamt zum Gläubiger

  • Ein Grundschuldbrief ist mit Zustellungsurkunde an die Gläubigerin abgesandt worden, dort aber nicht angekommen. Die Zustellungsurkunde ist durch die Deutsche Post nicht an das Grundbuchamt zurückgesandt worden. Die Post teilt auf Anfrage mit, man habe intensiv - jedoch erfolglos - nach der Postzustellungsurkunde gesucht. Die Zustellung des Schriftstückes sei nicht nachweisbar. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hafte man für den Verlust der Sendung nicht, da in den AGB keine Zusatzleistungen vereinbart seien. Postzustellungsaufträge würden als Briefsendungen ohne Zusatzleistungen übersandt, für deren Verlust die Post nicht hafte.

    Der Grundpfandrechtsgläubigerin wurde der Sachverhalt mitgeteilt. Diese schreibt:
    "Der Grundschuldbrief ist in unserem Hause nicht eingegangen. Bitte stellen Sie einen zweiten Grundschuldbrief aus. Kosten übernehmen wir nicht."

    Ich beabsichtige, dem Antrag auf Ausstellung des zweiten Grundschuldbriefes nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 67 GBO nicht vorliegen.
    Zunächst ist das Aufgebotsverfahren gem. § 1162 BGB durchzuführen und der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss ist vorzulegen.

    Kommt eine amtswegige Durchführung des Aufgebotsverfahrens auf Antrag/Anregung des Grundbuchamtes in Betracht? Die Grundpfandrechtsgläubigerin ist nie 'bisheriger Inhaber des abhanden gekommenen Papiers...' im Sinne von § 467 Abs. 1 FamFG gewesen.


    Können die Kosten für das Aufgebotsverfahren und für die Erteilung des zweiten Grundschuldbriefes - z.B. auf Grund falscher Sachbehandlung - außer Ansatz gelassen werden?
    Der neu erteilte Grundschuldbrief ist mit Zustellungsurkunde und nicht per Einschreiben gegen Rückschein an die Gläubigerin abgesandt worden. Die Übersendung der Grundschuldbriefe erfolgt beim hiesigen Grundbuchamt allerdings bereits seit Jahren ohne Probleme mit ZU.

    Vielen Dank vorab für Eure Stellungnahmen.

  • Durch körperliche Übergabe des Briefs kann der Gläubiger die Grundschuld nicht erworben haben, weil er den Brief nie erhalten hat. Eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist nicht dargetan, ebenso wenig ein Erwerb über die §§ 930 und 931 BGB (i.V.m. § 1117 BGB) und § 929 S. 2 BGB scheidet ebenfalls aus.

    Damit steht die Grundschuld noch nicht dem Gläubiger zu und wenn sie ihm nicht zusteht, kann er für das Aufgebot des Briefes schwerlich antragsberechtigt sein.

  • Vielen Dank, ich werde den Antrag auf Erteilung eines zweiten Grundschuldbriefes zurückweisen und dem Grundstückseigentümer anheim stellen, ein Aufgebotsverfahren hinsichtlich des in Verlust geratenen Grundschuldbriefes zu beantragen.

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