Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Es wurde eine Urkunde über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit eingereicht.
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks räumt dort dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht ein, die Zwischenwand des Hauses auf dem Fl.St. ... mitzubenutzen, so dass diese Zwischenwand als gemeinsame Wand angesehen wird. Die Unterhaltungspflichten dieser Zwischenwand werden hälftig von den jeweiligen Grundstückseigentümern getragen. Die Zwischenwand gilt für das jeweilige Haus als Außenwand.
Kann dieses Recht so eingetragen werden? Bin unsicher, ob die Voraussetzungen vorliegen (Vorteil für das herrschende Grundstück, Nutzung in einzelnen Beziehungen bzw. Duldung?).
Wenn eine Eintragung möglich ist, wie würdet ihr diesen Inhalt schlagwortartig bezeichnen?
Habe mich auch schon mit §§ 921, 922 BGB beschäftigt. Aber, wenn ich das auf dem Lageplan richtig sehe, befindet sich die betroffene Wand vollständig auf dem dienenden Grundstück, sodass diese Voraussetzungen nicht vorliegen dürften.
Vielen Dank schon mal