Hofübergabe und Eigentümergrundschuld, Hoffolgezeugnis nötig?

  • Hallo zusammen,

    unsere Landwirtschaftsrichterin kam letzte Woche zu mir mit folgendem Fall: Sie hat vorliegen den Antrag eines Notars auf Erteilung eines Hoffolgezeunisses zur Löschung einer Grundschuld. Es gibt einen Hofübergabevertrag, in dem A im Jahre 1977 seinen Hof an seinen Sohn B übergeben hat. Eingetragen war zu dem Zeitpunkt eine Eigentümergrundschuld für A, die nun immer noch eingetragen ist und gelöscht werden soll. A ist 1979 verstorben.

    Die Richterin zeigt mir zwei Kommentierungen, die besagen, dass Eigentümergrundschulden als wesentlicher Bestandtteilzum Hof gehören und fragt sich (und mich ;)), ob denn ein Hoffolgezeugnis hier überhaupt notwendig ist nach damaliger Übertragung des Ganzen an B oder ob die Grundschuld aufgrund Bewilligung von B gelöscht werden kann.
    Ich musste mir diese Frage bisher nie stellen und überlege, ob B hier tatsächlich offenkundig als Gläubiger angesehen werden kann oder Hoffolgezeugnis erforderlich ist. Was sagt ihr ?

  • Kommt wohl darauf an, was damals in dem Übergabevertrag alles übergeben wurde und ob die Beteiligten damals davon ausgingen, dass die Grundschuld zum Hofesvermögen gehört.

    Im Zweifel wird man nicht umhin kommen, eine Löschungsbewilligung des Erben sowie einen förmlichen Erbnachweis zu verlangen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Vertrag steht, dass er alle eingetragenen Belastungen übernimmt, welche auch explizit in der Urkunde aufgeführt sind.

  • M. E. könnte man das Problem über ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 c HöfeVfO lösen, d. h. das Landwirtschaftsgericht stellt fest, dass die ehem. Eigentümergrundschuld Hofbestandteil ist. Löschung dann mit Bewilligung des jetzigen Hofeigentümers.
    Ein Hoffolgezeugnis dürfte ausscheiden, da der Hof ja übertragen und nicht vererbt wurde.

  • Im Vertrag steht, dass er alle eingetragenen Belastungen übernimmt, welche auch explizit in der Urkunde aufgeführt sind.

    Das ist aber ja ein anderes Thema. Es geht ja jetzt nicht um die Übernahme von Belastungen sondern das Übertragen von hofzugehörigem Vermögen.

    Ulf

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  • Ich gehe davon aus, dass das Recht automatisch auch mit zum Hofvermögen gehört, wie in der Kommentierung gesagt ( Lüdtke-Handjery, von Jeinsen, Höfeordnung, 11. Aufl. , § 2 HöfeO Rdnr. 33)

  • Dann reicht Bewilligung des Hofeigentümers (und Vorlage des Briefes).

    Ulf

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