Der Insolvenzschuldner "fängt sich" im Vorfeld des eigentlichen Insolvenzantrags schon einmal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der durch den Gläubiger später für erledigt erklärt wird. Aufgrund der Tatsache, dass in dem erledigten Verfahren ein Gutachter bestellt wurde, beläuft sich die Kostenforderung auf einen für die Insolvenzanfechtung lohnenden Betrag, der über die sonstige Schamgebühr deutlich hinausgeht.
Ich meine, die im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der mit dem Einzug beauftragten Landesjustizkasse ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einzuziehende Kostenforderung aus einem erledigten Insolvenzverfahren stammt.
Was ist aber mit einer Geldstrafe / Kostenforderung, die der Insolvenzschuldner zur gleichen Zeit auf Betreiben der Staatsanwaltschaft an die Justizkasse zahlt.
Kann ich mich hier auf das Wissen aus dem "Parallelverfahren" berufen?
Ist hier die Justizkasse oder die Staatsanwaltschaft der "richtige" Anfechtungsgegner?