Und dann quengelte er, dass eine Erbenermittlung für ihn einfach nicht zumutbar wäre.
Genauso bei mir auch passiert. Und der Antragssteller hat sogar eidesstattlich versichert, über die Erbfolge keine Kenntnisse zu haben. Ich habe dann nach etwas Recherche Erbscheine ausfindig gemacht und bekam eine ganz merkwürdige Reaktion des A'Stellers - der diese nämlich schon kannte und sich überhaupt nicht über meinen 'Fund' freute.
Es stellte sich heraus, dass einige Erben im Ausland sitzen und der Herr aufgrund des geringen Werts des Grundstücks wenig Lust hat, sich mit denen auseinanderzusetzen. Der Notar hätte ihm geraten, es mal so zu versuchen.
Die Sache ist noch nicht ausgestanden.
Das ist bei mir leider momentan auch der Trend und der Notar nimmt den Antrag nicht selbst auf, sondern sagt den Leuten ,,Gehen Sie zum Gericht, den Antrag müssen Sie dort stellen‘‘.
Bei mir sind die Erben teilweise bekannt, teilweise schon verstorben…
Da im FamFG ja der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, bin ich schon der Meinung man muss hier soweit wie möglich ermitteln und die potentiellen Erben zum Antrag hören.
Aber wie weit geht man da?
Oder bestellt man immer einen Nachlasspfleger?
Ich bin der Meinung man kann § 927 BGB nicht dazu benutzen die entsprechenden Erbnachweise beizubringen, wenn Erben da grundsätzlich bekannt sind, aber die Erbfolge schwierig ist.